Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 15/5239 | ||
Aktenzeichen: | 4.12.5 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 16.08.2018 | ||
Betreff: | Widmung der Straße „An der Tuchwiese“ |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 155 KB | |
![]() | Anlage 1 123 KB |
Nach Maßgabe der §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit gültigen Fassung, wird die in der Anlage 1 zur Widmung schwarz umrahmt dargestellte Verkehrsfläche der Straße „An der Tuchwiese“ gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen.
Es handelt sich hierbei um die Flurstücke Gemarkung Lennep Flur 14 Flurstücke 146, 148 und 149.
Der Gemeingebrauch der Flurstücke Gemarkung Lennep Flur 14 Flurstücke 148 und 149 wird auf keine Verkehrsart, der Gemeingebrauch des Flurstücks Gemarkung Lennep Flur 14 Flurstück 146 – in der Anlage 1 gepunktet dargestellt – wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.
Die Widmung der
Straße „An der Tuchwiese“ ist die Umsetzung des BP 605, der diese als
öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Insofern sind die Klimaauswirkungen
bereits im dazugehörigen Planfestsetzungsverfahren beurteilt und berücksichtigt
worden.
Gemäß § 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sind nur diejenigen Straßen öffentlich, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden.
Die Stadt Remscheid ist Eigentümerin der o. g. Flurstücke und Trägerin der Straßenbaulast. Die Verkehrsübergabe der zukünftig öffentlichen Flächen ist bereits erfolgt.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die in der Anlage 1 zur Widmung schwarz umrahmt dargestellte Verkehrsfläche der Straße „An der Tuchwiese“ gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen.
Der Gemeingebrauch der Flurstücke Gemarkung Lennep Flur 14 Flurstücke 148 und 149 wird auf keine Verkehrsart, der Gemeingebrauch des Flurstücks Gemarkung Lennep Flur 14 Flurstück 146 – in der Anlage 1 gepunktet dargestellt – wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.
Der Beschluss ist vom Rat der Stadt zu fassen.
Die Bezirksvertretung 3 ist zu hören.
Der Ausschuss für Bauen, Gebäudemanagement, Liegenschaften und Denkmalpflege und der Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschuss beschließen gleichlautende Empfehlungen.
Üblicher Unterhaltungsaufwand
In Vertretung
Heinze
Beigeordneter
Mast-Weisz
Oberbürgermeister