Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 15/5669 | ||
Aktenzeichen: | 4.12.2 | ||
Art: | Mitteilungsvorlage | ||
Datum: | 30.11.2018 | ||
Betreff: | Antwort auf die Anfrage der CDU Fraktion vom 27.11.2018: "Offene Fragen zum Gleisdreieck vor Änderung des Flächennutzungsplans beantworten" |
Bei dieser Vorlage besteht zunächst kein Bezug zu klimarelevanten Aspekten (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel). Klimarelevante Auswirkungen entstehen erst bei den Geländemodellierungen in den vorgesehenen Gewerbegebieten sowie bei der Bebauung der vorgesehenen Flächen.
Zeit- und
Personalkostenaufwand
8 Std – 436 €.
Die nachfolgende Information wird zur Kenntnis genommen.
1.) Welche Vereinbarungen
wurden zwischen der Stadt Remscheid und den Nachbargemeinden Hückeswagen und
Wermelskirchen geschlossen? (Bitte um Vorlage aller mit den Nachbargemeinden
abgestimmten Vereinbarungen incl. der Kostenverteilung)
Zu 1.) Am 17.05.2018 wurde eine Absichtserklärung durch die Städte
Hückeswagen, Remscheid und Wermelskirchen unterzeichnet (siehe Anlage 1).
Weiter soll eine Verwaltungsvereinbarung zur Kostenteilung für im Rahmen der
Vorplanung zu erstellende Gutachten entsprechend der jeweiligen Flächenanteile
unterzeichnet werden.
2.) Welche Vorplanungen liegen
vor? (Bitte um Vorlage der entsprechenden Vorplanungen für die zu erwartende
Erschließung der Flächen)
Zu 2.) Die Erschließung der Flächen erfolgt über eine durchgängige
Verbindungsstraße von Wermelskirchen im Westen über Remscheid bis nach
Hückeswagen im Osten (siehe Anlage 2).
3.) Wie sieht eine flurstückscharfe
Darstellung der Gesamtfläche des interkommunalen Gewerbegebietes aus? (Bitte um
Vorlage dieser Darstellung)
Zu 3.) Siehe dazu ebenfalls Anlage 2.
4.) Welche weiteren
Verfahrensschritte sind nun geplant? (Bitte um Darstellung der weiteren Verfahrensschritte
nach der vorliegenden Beschlussfassung incl. Zeitstrahl der Einzelmaßnahmen)
Zu 4.) Im Rahmen des Verfahrens zur Flächennutzungsplanänderung ist
geplant Ende 2019, Anfang 2020 in allen drei Städten die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 sowie die frühzeitige
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Im Anschluss folgt dann die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 sowie die förmliche Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2
BauGB. Parallel zur förmlichen Beteiligung im Rahmen der
Flächennutzungsplanänderung wird auf Regionalplanungsebene der Regionalplan
geändert. Die Änderung des Regionalplanes Düsseldorf ist nötig, da ohne diese
eine Änderung des Kölner Regionalplanes nicht möglich ist. Die Aufstellung des
Bebauungsplanes kann im Parallelverfahren zur Flächennutzungsplanänderung oder
in einem nachgelagerten Verfahren durchgeführt werden.
5.) Welche Fachgutachten
müssen eingeholt werden? (Bitte um Vorstellung der einzeln einzuholenden
Fachgutachten, Darstellung der Inhalte und der zu beauftragenden
Leistungsverzeichnisse)
Zu 5.) Der genaue Umfang und Detailierungsgrad der einzuholenden
Fachgutachten ergibt sich aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß §
4 Abs. 1, Satz 1 BauGB. Nach aktuellem Kenntnisstand der Stadtverwaltung werden
aber folgende Gutachten erstellt werden müssen:
·
Artenschutzgutachten (Vergabe 2019 geplant)
·
Prospektionsgutachten (Vergabe 2019 geplant)
·
Verkehrsgutachten (Vergabe 2019 geplant)
·
FFH-Vorprüfung (Vergabe 2019 geplant)
·
Geländemodellierung
·
Immissionsschutzgutachten
·
Entwässerungsgutachten
·
Niederschlagswasserkonzept
·
Klimagutachten
·
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
·
Ausgleichflächenkonzept
·
Landespflegerischer Fachbeitrag
Auf Grundlage der Gutachten wird die Planung im Rahmen eines
Umweltberichtes auf negative Auswirkungen auf die Umwelt überprüft und
Maßnahmen vorgeschlagen um diese zu vermeiden oder auszugleichen.
6.) Vor der Beauftragung der
Fachgutachten ist eine Anhörung der BV Lennep durchzuführen, in der sich die
Gutachter vorstellen und den Leistungsumfang ihrer Tätigkeit darstellen. Wann
ist diese geplant?
Zu 6.) Die Beauftragung der Fachgutachten ist „laufendes Geschäft“ der
Verwaltung. Eine vorherige Anhörung der Gutachter durch die BV Lennep ist nicht
vorgesehen und so auch nicht üblich.
7.) Wie sehen die
naturschutzrechtlichen Bestimmungen und die Stellungnahme des
Naturschutzbeirates aus? (Bitte um Darstellung dieser Bestimmungen und der Stellungnahme
des Naturschutzbeirates)
Zu 7.) Am 04.09.2018 hat es ein gemeinsames Treffen mit den Unteren
Naturschutzbehörden der beteiligten Kreise und Städte gegeben. Bei dem Treffen
wurden erste Hinweise zu umweltrechtlichen Aspekten gegeben, die im Rahmen der
Planung betrachtet bzw. gelöst werden müssen.
Folgende Hinweise wurden gegeben:
Im Rahmend der Planung sind den Unteren Naturschutzbehörden vorzulegen:
·
Ausgleichsflächenkonzept
·
Niederschlagswasserkonzept
·
Landespflegerischer Fachbeitrag
Bei der weiteren Planung ist zu beachten:
·
Der Erhalt von Bäumen entlang des Panoramaweges.
·
Es besteht ein Beeinträchtigungsverbot für das
südliche Naturschutzgebiet.
·
Es ist zu prüfen ob die Flächen
Biotopverbundflächen darstellen.
·
Die Planung darf keine zu keinen signifikanten
Veränderungen des Wasserzuflusses zu Quellbereichen führen.
·
Das Niederschlagswasser von Dachflächen ist ortsnah
zu Versickern.
·
Verschmutztem Niederschlagswasser von
Verkehrsflächen ist abzuleiten.
·
Ein Waldabstand von 35 m für bauliche Anlagen ist
einzuhalten.
·
Es ist ein Artenschutzgutachten der Stufe I mit
besonderem Fokus auf Kiebitz, Rotmilan, Feldlerche und Haselmaus zu erstellen.
·
Das Beleuchtungskonzept soll insektenfreundlich
sein.
·
Das anzusiedelnde Gewerbe darf kein Schwefeldioxid
emittieren.
·
Dachbegrünungen sind erwünscht.
Am 25.09.2018 hat sich der Naturschutzbeirat zur Planung geäußert (siehe
Anlage 3). Am 20.11.2018 wurde das Projekt dem Naturschutzbeirat vorgestellt.
8.) Wie sieht eine Darstellung
der im Gewerbeflächenkonzept festgestellten Maßnahmen und ein Abgleich mit den
aktuellen Vorhaben aus?
Zu 8.) Das Gewerbeflächenentwicklungskonzept formuliert für die
Fläche im Bereich Gleisdreieck und die vorgesehen Ergänzung bis an die
Stadtgrenzen von Hückeswagen und Wermelskirchen folgende Leitlinien:
„Gewerbefläche Gleisdreieck: Komplexe
Entwicklungsfläche, die nicht kurzfristig realisiert werden kann. Integration
von Anforderungen durch die Straßenplanungen B 51n und B 237n. Clusterergänzung
des Gewerbegebietes Bergisch Born I und II. Eignung für eine interkommunale
Entwicklung, sofern an die Städte Hückeswagen und Wermelskirchen angrenzende
Bereiche zusätzlich einbezogen werden (in Remscheid insgesamt ca. 18,5 ha).
Empfehlungen: weitere inhaltliche Klärungen, danach Bauleitplanungen
(Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplan). Ein erweiterter
Bebauungsplangeltungsbereich bis an die Stadtgrenzen Wermelskirchen und
Hückeswagen ist grds. sinnvoll“ (siehe Anlage 5 im Vergleich mit Anlage 2). Die
Planung entspricht somit den Aussagen aus dem Konzept.
9.) Welche Überschneidungen
der Planungen auf bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete liegen vor?
Die Planung in Remscheid überlagert ein Landschaftsschutzgebiet mit
temporären Erhalt (O 1.6.2, fällt weg sobald ein Bebauungsplan rechtskräftig
wird) sowie ein Landschaftsschutzgebiet ohne temporären Erhalt (O 2.8.16, muss
durch einen weiteren Verfahrensschritt aufgehoben werden). Außerdem überlagert
die Planung einen kleineren geschützten Landschafts-bestandteil, der sich
teilweise im Waldabstand befindet. Naturschutzgebiete werden weder in Remscheid
noch in Hückeswagen oder Wermelskirchen überlagert (siehe Anlage 4).
keine
entfällt
In Vertretung
Heinze
Beigeordneter
Mast-Weisz
Oberbürgermeister