Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 14/2744 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 07.01.2013 | ||
Betreff: | Mobilfunkantennensteuersatzung |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 96 KB | |
![]() | Anlage 1 86 KB | |
![]() | Anlage 2 45 KB | |
![]() | Anlage 3 1 MB |
1. Die Begründung zum Antrag auf Genehmigung zur Einführung der Mobilfunkantennensteuer (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Satzung zur Besteuerung von Mobilfunkantennen in der Stadt Remscheid (Mobilfunkantennensteuersatzung) gemäß Anlage 2 wird beschlossen.
Der am 28.06.2012 vom Rat beschlossene Haushaltssanierungsplan der Stadt Remscheid sieht die Einführung der Mobilfunkantennensteuer vor (Maßnahme 36). Der Haushaltskonsolidierungsbeitrag wurde mit jährlich 800.000,00 € eingerechnet.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mobilfunkantennensteuer muss gemäß § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) eine vom Rat der Stadt zu beschließende Satzung bilden.
Da diese Steuer bislang im Land Nordrhein-Westfalen noch von keiner Gemeinde erhoben wird, bedarf die Satzung zu ihrer Wirksamkeit darüber hinaus gemäß § 2 Abs. 2 KAG der Genehmigung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium.
Dem Genehmigungsantrag sollte eine umfängliche Begründung beigefügt werden. Die begründenden Ausführungen von Frau Rechtsanwältin Dr. Susann Funke, Leipzig, sind als Anlage 1 dieser Vorlage beigeschlossen.
Zur Dauer des Genehmigungsverfahrens kann keine Angabe gemacht werden. Die Verwaltung rechnet jedoch mit mindestens sechs Monaten bis zu einer Entscheidung durch die Ministerien.
Die Satzung ist als Anlage 2 beigeschlossen.
Die Ausgangssituation und Beispielrechnungen beschreibt die Anlage 3. Hierzu ist anzumerken, dass es keine bauordnungsrechtliche Anzeigepflicht der Netzbetreiber gibt. Die Zusammenstellung der Standortdaten erfolgte auf Basis freiwilliger Anzeigen. Die genaue Situation lässt sich zur Zeit nicht abbilden. Im Laufe des Jahres wird die Verwaltung einen Mobilfunkbeauftragten bestimmen, der dann Zugang zu den Daten der Bundesnetzagentur erhalten sollte .
Außerdem normiert § 3 der Mobilfunkantennensteuersatzung eine Anzeigepflicht.
Wilding
Oberbürgermeisterin
Mast-Weisz
Stadtdirektor