Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 15/0375 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 02.10.2014 | ||
Betreff: | Bestellung eines Schriftführers und mehrerer Stellvertreter/-innen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 148 KB |
1. Herr Lutz Lajewski wird zum Schriftführer des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Energieeffizienz und Verkehr gem. § 52 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW für die Dauer der 15. Wahlperiode bestellt.
2. Frau Silke Eller, Frau Susann Kuwan, Frau Birgit Mendryscha, Herr Michael Müller und Herr Hans-Ulrich Dattner werden gem. § 52 Abs. 1 Gemeindeordnung zu stellvertretenden Schriftführerinnen bzw. zu stellvertretenden Schriftführern des Hauptausschusses gem. § 52 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW für die Dauer der 15. Wahlperiode bestellt.
Gemäß § 52 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ist vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Energieeffizienz und Verkehr ein Schriftführer / eine Schriftführerin zu bestellen. Dies kann entweder zu Beginn einer jeden Sitzung oder aber generell für alle Sitzungen der Wahlperiode erfolgen.
Die Verwaltung empfiehlt zur Verfahrensvereinfachung, die Schriftführung für die gesamte Wahlperiode zu regeln. Sollten Änderungen notwendig werden, kann hierzu ein entsprechender Beschluss herbeigeführt werden.
Die Kommentierung zum Kommunalverfassungsrecht NRW, Autoren Held und andere, führt zu dem § 52 GO NRW unter anderem folgendes aus:
„Die Niederschrift muss von zwei Personen unterzeichnet werden: von dem Bürgermeister und einem vom Rat zu bestellenden Schriftführer.
An erster Stelle unterzeichnet der Bürgermeister oder – falls dieser die Sitzung geleitet hat – sein Stellvertreter die Niederschrift. Hat der Vorsitz während der Sitzung gewechselt (z.B. weil der zunächst verhinderte Bürgermeister inzwischen erschienen ist), so unterzeichnet jeder für die Tagesordnungspunkte, bei denen er den Vorsitz geführt hat.
Der zusätzlich unterzeichnende Schriftführer kann vom Rat sowohl jeweils zu Beginn einer Sitzung neu bestellt oder auch für mehrere Sitzungen im Voraus bestimmt werden. In der Regel sollte ein an den Ratssitzungen regelmäßig teilnehmender Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung bestellt werden. Allerdings ist der Rat hieran nicht zwingend gebunden, sondern kann durchaus auch ein Ratsmitglied bestellen.
Die vorschriftsmäßig unterzeichnete Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde i.S. der §§ 415, 417 und 418 Zivilprozessordnung (ZPO) und begründet somit den vollen Beweis des beurkundeten Vorganges (§ 415 ZPO), ihres Inhaltes (§ 417 ZPO) und der darin bezeugten Tatsachen (§ 418 ZPO).
Die einmal unterzeichnete Niederschrift kann nachträglich nicht mehr geändert werden, auch nicht durch Beschluss des Rates. Ist der Rat der Auffassung, dass die Niederschrift die gefassten Beschlüsse nicht richtig wiedergibt oder sonst Ungenauigkeiten enthält, so kann er dies nur durch einen neuen – ebenfalls zu protokollierenden – Beschluss feststellen.“
Die Betreuung der städtischen Gremien erfolgt durch einen zentralen Sitzungsdienst.
Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Lutz Lajewski zum
Schriftführer des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Energieeffizienz
und Verkehr zu bestellen.
Folgende weitere Mitarbeiter/-innen des zentralen Sitzungsdienstes sollten zu
stellvertretenden Schriftführerinnen bzw. Schriftführern bestellt werden:
Frau Silke Eller, Frau Susann Kuwan, Frau Birgit Mendryscha, Herr Michael Müller und Herr Hans-Ullrich Dattner.
Mast-Weisz
Oberbürgermeister