Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 15/0386 | ||
Art: | Mitteilungsvorlage | ||
Datum: | 06.10.2014 | ||
Betreff: | Einführung und Verpflichtung der übrigen Jugendhilfeausschussmitglieder |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Mitteilungsvorlage 143 KB |
Die nachfolgende Information wird zur Kenntnis genommen.
Einführung und
Verpflichtung der übrigen Jugendhilfeausschussmitglieder
Analog § 67 Abs. 3 i.V.m. § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) werden übrigen Mitglieder des Jugendhilfeausschusses vom Vorsitzenden ins Amt eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Die Verpflichtungsformel hat folgenden Wortlaut:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.“
Es kann hinzugefügt werden: „So wahr mir Gott helfe“.
Die Verpflichtung kann in der Weise vollzogen werden, dass die Ausschussmitglieder ihr Einverständnis durch Erheben von den Plätzen bekunden.
keine
entfällt
Mast-Weisz
Oberbürgermeister