Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 15/0395 | ||
Aktenzeichen: | TBR 4.3 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 08.10.2014 | ||
Betreff: | Änderung der Satzung für die städtischen Friedhofe in Remscheid vom 29.09.2000 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 154 KB | |
![]() | Anlage 1 - Änderungsatzung 14 KB | |
![]() | Anlage 2 - Synopse 193 KB |
Die Satzung zur Änderung der Satzung für die städtischen Friedhöfe in Remscheid vom 29.09.2000 gemäß Anlage 1 wird beschlossen.
Am 01.10.20014 ist die Anpassung des Bestattungsgesetzes NRW in Kraft getreten. In der städtischen Friedhofssatzung ergeben sich hierdurch Regelungen, die im Gesetz abweichend geregelt sind. Darüber hinaus sollen Regelungen klarstellend in der Satzung aufgenommen werden.
Zudem ist geplant, weitergehende Bestattungsmöglichkeiten anzubieten – hierfür sollen neue Grabarten angeboten werden.
Die Änderungen im Überblick:
1. Änderung
des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz –
BestG NRW)
a. Bestattungsfristen
Die Bestattungsfristen für Särge wurden im Gesetz erweitert, die für Urnen
überhaupt erst aufgenommen. Hierdurch ist die Regelung der Satzung nicht mehr
gültig.
b. Verbot
von Natursteinen aus Kinderarbeit
Analog des Gesetzes wird in der Satzung das Verbot aufgenommen, Grabmale aus
Naturstein aufzustellen, die in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet worden
sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen
das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.Juni
1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird.
Wenngleich die Aufnahme in der Satzung lediglich deklaratorischen Charakter
hat, sollte aufgrund der Wichtigkeit des Themas die Positionierung des Rates in
der Friedhofssatzung Ausdruck finden.
2. Einrichtung
neuer Grabarten
a. Aufgrund
der positiven Nachfrageentwicklung bei den Rasengräbern soll dieses Angebot nun
erweitert werden. Bislang stehen Rasengräber lediglich in Reihen- bzw.
Urnenreihengrabstätten zur Verfügung. Dies bedingt, dass Ehepartner bei Wahl
dieser Grabart später nicht mehr gemeinsam in einer Grabstätte bestattet werden
können. Aus einigen Anfragen in der Vergangenheit ist abzuleiten, dass eine
gewisse Nachfrage besteht, pflegefreie Grabstätten anzubieten, die mehreren Familienangehörigen
für eine Bestattung zur Verfügung stehen können. Aus diesem Grunde sollen
Rasengräber künftig auch in Form der Wahl- bzw. Urnenwahlgräber angeboten
werden.
b. Im
Begräbniswald „Im Kempkenholz“ soll neben dem Einzelbaum zukünftig auch die
Bestattung an einem Gemeinschaftsbaum angeboten werden. Die Kosten solch einer
Bestattung werden geringer ausfallen, allerdings wird auch nur ein einzelner
Bestattungsplatz an einem Baum bereitgestellt; es wird hierfür kein einzelnes
Baum-Nutzungsrecht vergeben. Weiterhin erfolgt keine Kennzeichnung an den
Bestattungsbäumen mit Namen ö.ä.
3. Verschiedenes
a. In
der Grabgestaltung darf zukünftig auch Kies verwendet werden. Dies war
insbesondere aufgrund der möglichen Beeinträchtigung anderer Grabstätten wie
auch der Rahmenanlagen und Wege bisher nicht zulässig. Durch die Freigabe von
Grabeinfassungen vor 2 Jahren kann nach Einschätzung der Friedhofsverwaltung
diese Beschränkung nunmehr aufgehoben werden, da die Einfassungen ein mögliches
Mittel sein können, die unerwünschten Beeinträchtigungen zu vermeiden.
b. Grabmale
dürfen QR-Codes enthalten. Bei Antragstellung ist aber der hinterlegte Klartext
bekanntzugeben sowie evtl. spätere Änderungen mitzuteilen.
c. An bestimmten Urnenkolumbarienanlagen darf die Friedhofsverwaltung die bauseits vorhandenen Verschlussplatten zur Benutzung als Gedenkplatte vorschreiben. Dies ist bei der jetzt neu entstehenden Anlage auf dem Waldfriedhof Reinshagen aus gestalterischen Gründen erforderlich.
Im Detail können die vorgeschlagenen Änderungen in Anlage 2 nachvollzogen werden.
Zirngiebl
Betriebsleiter
entfällt
Mast-Weisz
Oberbürgermeister