Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 15/0509 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 28.10.2014 | ||
Betreff: | Fortführung der Kommunalen Koordinierungsstelle Übergang Schule - Beruf/Studium ab 01.01.2015 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 242 KB | |
![]() | Tätigkeitsbericht KoKo Stand Oktober 2014 40 KB |
1. Die Kommunale Koordinierungsstelle Übergang Schule – Beruf/Studium/regionales Bildungsbüro wird unter der Voraussetzung, dass der Stadt Remscheid keine zusätzlichen Kosten entstehen (Haushaltsneutralität), über den 31.12.2014 hinaus fortgeführt.
2.Vorbehaltlich der Einhaltung der Haushaltsneutralität, unter Einplanung bewilligter Landes/-ESF-Zuwendungen in voller Höhe, wird zur Realisierung der Kommunalen Koordinierungsstelle der Stellenplan des Doppelhaushaltes 2015/2016 beim Fachdezernat 2.00 – Bildung, Jugend, Soziales, Gesundheit und Sport mit Wirkung ab 01.01.2015 wie folgt geführt:
2.1 Die bis zum 31.12.2014 befristet eingerichtete Vollzeitstelle 01.02.00500 – Leitung Kommunale Koordinierungsstelle/reg. Bildungsbüro, BAT Vergütungsgruppe III/II (vergleichbar TVöD EG 12) für die Wahrnehmung der Aufgaben Leitung der Kommunalen koordinierungsstelle des Neuen Übergangssystem Schule – Beruf/Studium und des regionalen Bildungsbüros wird ab dem 01.01.2015 fortgeführt.
2.2 Die bis zum 31.12.2014 befristet eingerichtete Teilzeitstelle (19,5 WStD) 01.02.00600 – Sozialpädagogin nach TVöD EG S 12 für die Wahrnehmung pädagogischer Aufgaben der Kommunalen Koordinierungsstelle des Neuen Übergangssystems Schule – Beruf/Studium und des regionalen Bildungsbüros wird ab dem 01.01.2015 fortgeführt.
2.3 Die Aufstockung der Stelle 01.02.00700 - Geschäftsführung/Verwaltung, TVöD EG 10, für die Wahrnehmung der Aufgaben Geschäftsführung und Verwaltung in der Kommunalen Koordinierungsstelle des Neuen Übergangssystems Schule – Beruf/Studium und des regionalen Bildungsbüros, wird von 34,5 WStD um 4,5 WStD auf 39 WStD erst dann aufgestockt, wenn deren Haushaltsneutralität von der Verwaltung gesondert nachgewiesen wird (siehe auch Ausführungen zu Ziffer 4).
3. Die an den nach Ziffer 2 fortzuführenden Stellen angebrachten Stellenplanvermerke bf – befristet eingerichtet – sind auf den 31.12.2016 umzudatieren. Im Rahmen und vorbehaltlich der unter Ziffer 2 benannten Tatbestände und Voraussetzungen wird die Verwaltung darüber hinaus ermächtigt, dass Gültigkeitsdatum bis zum Ende des Förderzeitraums dem Endzeitpunkt der jeweiligen Haushaltsplanperiode (31.12) anzupassen.
4. Im Haushaltsplanentwurf 2015/2016 wird im Rahmen des Beschlussverfahrens der Ansatz der „Zeile 02 – Zuwendungen und allgemeine Umlagen“ im Teilergebnisplan des Produktes 01.20.01 – „Fachdezernat 2.00 Bildung, Jugend, Soziales, Gesundheit und Sport“ ab 2015 um 95.650 EUR erhöht.
1. Ausgangssituation
Mit Beschluss des Rates vom 27.06.2013, DS 14/3301, wurde die Einrichtung einer Kommunalen Koordinierungsstelle Übergang Schule – Beruf/Studium in Fusion mit dem regionalen Bildungsbüro zum 01.08.2013 bis 31.12.2014 beschlossen.
Räumlich ist die Kommunale Koordinierungsstelle nachfolgend im Dienstleistungszentrum Elberfelder Str. 32 – 36 verortet worden.
Organisatorisch ist die kommunale Koordinierungsstelle als Stabeinheit beim Dezernenten für Bildung, Jugend, Soziales, Gesundheit und Sport angebunden.
Die Aufgaben der Kommunalen Koordinierungsstelle nehmen zurzeit 3 Mitarbeiterinnen wahr.
Ausgangspunkt für die Ratsentscheidung war der Ausbildungskonsens vom 18.11.2011 des Landes NRW, der den Übergang von der Schule in Ausbildung und Beruf verbessern soll. Die Ergebnisse des Ausbildungskonsenses münden im Umsetzungskonzept „Kein Abschluss ohne Anschluss“ (KAoA), welches eine Zusammenstellung der Instrumente und Angebote enthält.
Das Umsetzungskonzept beschreibt zudem die vier zentralen Handlungsfelder:
Ziel der
kommunalen Koordinierung ist es, ein nachhaltiges und systematisches
Übergangssystem Schule – Beruf anzustoßen, erforderliche Abstimmungsprozesse zu
organisieren und zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung sowie dem
gezielten Abbau der unübersichtlichen Maßnahmenvielfalt beizutragen. Die
Zuständigkeiten der Partner bleiben dabei bestehen.
Die
Regionalen Koordinierungsstellen im Ausbildungskonsens NRW sind in der
kommunalen Koordinierungsstruktur als Vertretung des dualen Ausbildungssystems
an entsprechender Stelle einzubeziehen.
Im Rahmen
der Kommunalen Koordinierung sorgt die Kommune dafür, dass mit den regionalen
Partnern ein gemeinsames Verständnis über das Zusammenwirken der
Zuständigkeiten erreicht, Rollen geklärt, Absprachen und Vereinbarungen
getroffen und deren Einhaltung nachgehalten werden.
Die Partner
auf Landesebene wirken in diesem Sinne auf ihre regionalen Institutionen ein.
Die
kommunale Koordinierung
o beteiligt die im Ausbildungskonsens
vertretenen Partner und darüber hinaus gehend die für das Übergangssystem
relevanten Akteure,
o wird ihnen gegenüber initiativ, damit für
die Zielsetzungen, Absprachen und Regeln bzgl. Transparenz, Kommunikation und
Zusammenarbeit zwischen den Partnern getroffen, Schnittstellen optimiert und
Entwicklungsprozesse angestoßen werden,
o verabredet gemeinsam mit den jeweiligen
Partnern, wie und durch wen die Umsetzung und Wirksamkeit sowie
Qualitätssicherung und -entwicklung der verabredeten Prozesse nachgehalten
werden.
Ein Tätigkeitsbericht für die Zeit ab
01.08.2013 der Remscheider Kommunalen Koordinierungsstelle ist als Anlage der
Vorlage zur Information beigefügt.
Nach Einrichtung der Kommunalen
Koordinierungsstelle hat die Stadt Remscheid und das Ministerium für Arbeit,
Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAIS) eine Absichtserklärung zur Umsetzung des Landesvorhabens
„Kein Abschluss ohne Anschluss“ unterzeichnet (28.02.2014). In diesem
Zusammenhang hat die Stadt Remscheid mit dem MAIS eine Planungsvereinbarung zur
Umsetzung von KAoA abgeschlossen. Das MAIS begleitet und unterstützt die
Kommunale Koordinierungsstelle bei der Umsetzung der vereinbarten Ziele.
Die Fortführung der Kommunalen
Koordinierungsstelle ist notwendig, um die mit dem Ausbildungskonsens
verbundenen Ziele in Remscheid zu erreichen.
Mit Beginn der Tätigkeit der Kommunalen Koordinierungsstelle wurden in enger Abstimmung mit den wichtigen
Akteuren des Übergangs Schule – Beruf/Studium (z. B. Bundesagentur für Arbeit,
Jobcenter, Schulen, Berufskollegs, Bildungsträger, Jugendhilfe,
Wirtschaftsorganisationen, Kammern, Gewerkschaften, innerkommunale Fachdienste
(ZD 0.17, FD 2.40 und 2.51) Gremien/Arbeitsgruppen gegründet, die Anstoß gegeben haben für die
Einleitung und Umsetzung der in KAoA vorgesehenen Prozesse bzw. Implementierung
von Instrumenten und Angeboten.
2.
Förderung des Landes in der Zeit vom 01.08.2013 bis 31.12.2014:
Gemäß den bestehenden Förderrichtlinien
fördert das Land die Kommunale Koordinierungsstelle mit bis zu 50 % der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben:
o Für Personalausgaben max. 1 Leitungsstelle
Entgeltgruppe 14, Stufe 5 TV-L und 3 weitere Stellen bis max.
Entgeltgruppe 12, Stufe 5 TV-L.
o Für Sachausgaben gilt ein zuwendungsfähiger
Höchstbetrag von 15.600 EUR pro Jahr und Stelle.
Es handelt sich dabei um ESF-Fördermittel
(Mittel des Europäischen Sozialfonds).
Diese Fördermöglichkeit wurde seitens der
Stadt Remscheid mit Fördermittelantrag vom 05.07.2013 in Anspruch genommen. Der
Zuwendungsbescheid wurde, ohne Einschränkungen im Finanzplan, am 31.07.2013
erteilt.
Die bewilligte Zuwendung wird
vierteljährlich, unter Bezugnahme auf die getätigten abrechnungsfähigen
Ausgaben, bei der Bezirksregierung Düsseldorf abgerufen. Die Zusammenarbeit mit
der Bezirksregierung gestaltet sich gut.
Mit Beendigung des Förderzeitraums
01.08.2013 bis 31.12.2014 erfolgt unter Berücksichtigung der Verwendungsnachweise
die abschließende Abrechnung für die gesamte Förderperiode (voraussichtlich
Ende Januar 2015).
3.
Förderung ab 01.01.2015
Die Kommunalen Koordinierungsstellen werden
in der kommenden ESF-Förderphase 2014 – 2020 weiterhin gefördert.
Da bis Ende September 2014 noch nicht die
Zustimmung der EU-Kommission zum operationellen Programm (OP) NRW vorlag,
konnte die Bezirksregierung bislang nicht über Mittel der neuen Förderphase
verfügen. Um den Kommunen jedoch Planungssicherheit zu geben, wurde mit Erlass
vom 18.09.2014 geregelt, dass für die Kommunalen Koordinierungsstellen bereits
jetzt Förderanträge für die Zeit ab 01.01.2015 gestellt und seitens der
Bezirksregierung bewilligt werden können, jedoch nicht über den 30.09.2015
hinaus. Die Förderung erfolgt bis auf weiteres aus dem laufenden OP.
Nach Genehmigung des neuen OP und des
Haushalts, wovon nach derzeitigem Stand auszugehen ist, kann dann eine
Förderung für die nächsten zwei Jahre, ggf. sogar bis Ende 2017 beantragt
werden. Auf Basis der bisherigen Zuwendungs- und Bewilligungspraxis wäre daher
haushaltsplanerisch sinnvollerweise von vollen Jahresbetrachtungen auszugehen.
Die Stadt Remscheid hat mit Datum vom
29.09.2014 ESF-Mittel für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.09.2015 vorsorglich beantragt.
Über den Antrag wurde seitens der Bezirksregierung noch nicht entschieden, da
hierfür auch der Grundsatzbeschluss des Rates über die Fortführung der
Kommunalen Koordinierungsstelle über den 31.12.2014 hinaus notwendig ist.
4.
Personelle Ausstattung der Kommunalen Koordinierungsstelle
Mit
Ratsbeschluss vom 27.06.2013 wurde, auch unter Berücksichtigung der fachlichen
Empfehlung der G. I. B. (Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung
NRW) beschlossen, dass die Kommunale Koordinierungsstelle zunächst mit 3
Vollzeitstellen ausgestattet wird, soweit eine Haushaltsneutralität gewahrt
wird (das Erfordernis der Haushaltsneutralität ergibt sich u. a. aus den
Verfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf zum Haushaltssanierungsplan
2012-2021):
1,0 Leitungskraft
1,0 Verwaltungskraft
1,0 sozialpädagogische Fachkraft
Sowohl die Leitungskraft als auch die
Sozialpädagogin sind seit dem 01.08.2013 jeweils mit 1,0 VZÄ tätig. Die
Verwaltungskraft ist mit 0,88 VZÄ tätig. Die mit Ratsbeschluss vom 27.06.2013 grundsätzlich
genehmigte Stellenaufstockung um 0,12 VZÄ auf dann 1,0 VZÄ wurde bislang nicht
umgesetzt, da eine haushaltsneutrale Deckung der damit verbundenen Mehrkosten
nicht erzielt werden konnte.
Des Weiteren stellt eine vom Land NRW zur
Verfügung gestellte Person die Fortführung der Aufgaben des regionalen
Bildungsbüros sicher (1,0 VZÄ).
In den ersten Monaten nach Einrichtung der
Kommunalen Koordinierungsstelle in Fusion mit dem regionalen Bildungsbüro hat
sich gezeigt, dass Stellenanteile der Leitungs- und Verwaltungskraft für
Aufgaben des regionalen Bildungsbüros einzusetzen sind. Bei der Stelle
Leitungskraft 10 % der Arbeitszeit und bei der Verwaltungskraft 20 % der
Arbeitszeit. Das wurde der Bezirksregierung am 25.03.2014 mitgeteilt, da sich
dies auf die abrechnungsfähigen Kosten ab 01.08.2013 auswirkt.
Die derzeitige Personalausstattung der
Kommunalen Koordinierungsstelle/regionales Bildungsbüro, mit der auch im
Förderzeitraum 01.01.2015 bis 30.09.2015 und den sich anschließenden
Förderzeiträumen die Aufgaben erledigt werden sollen, setzt sich danach wie
folgt zusammen:
1,0 Leitungskraft (0,9 VZÄ kommunale
Koordinierung/0,1 VZÄ reg. Bildungsbüro)
0,88 Verwaltungskraft (0,7 VZÄ kommunale
Koordinierung/0,18 VZÄ reg. Bildungsbüro)
1,0 sozialpädagogische Fachkraft
(vollständig kommunale Koordinierung)
1,0 Mitarbeiter des Landes ausschließlich
für Aufgaben des regionalen Bildungsbüros.
Zu dem soll weiterhin die Option bestehen
bleiben, die Stelle der Verwaltungskraft um 0,12 VZÄ zu erhöhen, soweit hierzu
nachgehend eine Haushaltsneutralität dargestellt werden kann. Der Umfang der
Aufgaben der Kommunalen Koordinierungsstelle/reg. Bildungsbüro rechtfertigt
dies, wobei in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass die meisten Kommunalen
Koordinierungsstellen in NRW mit 4,0 VZÄ die Aufgaben wahrnehmen, ohne
Aufgaben eines regionalen Bildungsbüros abzudecken.
Darstellung
der Haushaltsneutralität für die Zeit 01.01.2015 bis 31.12.2015 bzw. 01.01.2016
bis 31.12.2016
Bei den nachfolgenden Ausführungen bleibt
der Mitarbeiter des Landes, der ausschließlich Aufgaben des regionalen
Bildungsbüros wahrnimmt, außer Betracht.
Ebenso bleibt zunächst ein 0,12 VZÄ zur
Aufstockung der Stelle Verwaltungskraft außer Betracht.
Voraussichtlicher Personalkostenaufwand
(Status Quo) nach KGSt-Eckwerten:
Stellennummer |
Stellenbezeichnung |
Stellenbe- wertung |
VZÄ |
KGSt- Eckwert Personal- Aufwand (12/12) |
01.02.500 zum 01.08.2013 neu eingerichtete
Stelle |
Ltg. Kom. Koord./Bildungsbüro |
TVöD EG 12 |
1,0 |
79.700 EUR |
01.02.600 zum 01.08.2013 zu 0,5 VZÄ aus
dem FD 2.52 eingebrachte Stelle i. V. m.
zum 01.08.2013 neu eingerichtete Teilzeitstelle 0,5 VZÄ |
Sozialpädagogische Fachkraft |
TVöD EG S 12 |
1,0 |
58.800 EUR |
01.02.700 zum 01.08.2013 aus dem FD 2.40
eingebrachte Stelle |
Geschäftsführung/Verwaltung |
TVöD EG 10 |
0,88 |
58.432 EUR |
Summen |
|
|
2,88 |
196.932 EUR |
Nach Abzug der seitens des Fachdezernates
2.00 eingebrachten eigenen Stellenanteile beläuft sich der Personalaufwand für
die im Jahr 2013 zusätzlich eingerichteten 1,5 VzÄ Leitung und
sozialpädagogische Fachkraft auf 109.100,00 EUR für die Zeit vom
01.01.2015 bis 31.12.2015 bzw.01.01.2016 bis 31.12.2016 (196.932 EUR abzüglich
29.400 EUR und 58.432 EUR; vgl. die erste Zeile der nachfolgenden Tabelle).
Den Personalkosten nach KGSt-Eckwerten für
die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 bzw.01.01.2016 bis 31.12.2016 sind
gegenzurechnen:
Position |
Berechnungsmodus |
Anrechnungs- betrag |
Innerhalb des Fachdezernates
2.00 eingebrachte Stellenanteile für die Kommunale Koordinierungsstelle ohne
Kompensation bei den abgebenden Fachdiensten (Eigenanteil zur notwendigen
Stellenausstattung) |
a) 0,5 VZÄ aus dem FD 2.52, TVöD
EG S 12 (58.800 EUR KGSt-Eckwert, davon 50 %) b) 0,88 VZÄ aus dem FD 2.40,
TVöD EG 10 (66.400 EUR KGSt-Eckwert, davon 0,88 VZÄ) |
29.400 EUR 58.432 EUR |
Personalkostenerstattung der
Bezirksregierung (ESF) |
50 % der förderfähigen
Personalkosten werden erstattet. a) Stelle Leitung (förderfähig
90 % des KGSt-Eckwertes
79.700 EUR, davon 50 %) b) Stelle sozialpädagogische
Fachkraft förderfähig 100 % des KGSt-Eckwertes 58.800 EUR, davon 50 %) c) Stelle
Geschäftsführung/Verwaltung (förderfähig 70 % des KGSt-Eckwertes 66.400 EUR,
davon 50 %) |
35.865 EUR 29.400 EUR 23.240 EUR |
Personalgemeinkostenerstattung
der Bezirksregierung aus Sachkostenpauschale (9% der direkten,
abrechnungsfähigen Personalkosten der Kom. Koord. |
In der vergangenen Förderperiode
konnten Personalgemeinkosten spitz abgerechnet werden (z. B. Anteile des
Dezernenten 2.00 und des Referenten).
Dies ist nicht mehr möglich. Personalgemeinkosten sind nun in der
Sachkostenpauschale enthalten. Basis der Sachkostenpauschale sind die
abrechnungsfähigen, direkten Personalkosten. Nach KGSt-Eckwerten sind dies
für die drei o. g. Stellen insgesamt 177.010 EUR. Davon 9 % sind
15.930 EUR. Hiervon sind noch anfallende Mietnebenkosten, die über die
Sachkostenpauschale abzudecken sind, abzuziehen, so dass abrechnungsfähig für
Gemeinpersonalkosten bleiben: 14.265 EUR, davon werden 50 % erstattet |
7.132 EUR |
Summe |
|
183.469 EUR |
Die gesamten Personalkosten, die bereits im
Haushaltsplanentwurf eingeplant sind, belaufen sich demnach auf 196.932 EUR,
auf die über die vorgenannten Maßnahmen insgesamt 183.469 EUR (davon 95.637 EUR
von der Bezirksregierung) angerechnet werden können. Es verbleibt somit eine
haushaltsrechtliche Unterdeckung in Höhe von 13.463 EUR.
Dieser Fehlbetrag wird im Rahmen
entsprechend unterjähriger Bewirtschaftungen des Gesamtaufwands- und
Gesamterstattungsbudgets im Produktverantwortungsbereich des Fachdezernates
2.00 aufgefangen, um so den Status Quo der Kommunalen Koordinierungsstelle in Bezug
auf die Personalausstattung sicherzustellen.
Aufstockung der Stelle
Geschäftsführung/Verwaltungskraft
Unter Berücksichtigung des KGSt-Eckwertes
für eine Stelle TVöD EG 10 würden bei einer Stellenaufstockung um 0,12 VZÄ
zusätzliche Personalaufwendungen in Höhe von jährlich 7.968 EUR anfallen.
Eine Stellenaufstockung wird nur dann
erfolgen, wenn eine Deckung dieser Mehrkosten haushaltsneutral gesichert ist.
5.
Sachkosten
Gemäß den Förderrichtlinien sind je VZÄ bis
zu 15.600 EUR Sachkosten p. a. förderfähig.
Bezogen auf die derzeit auf die Aufgaben der
kommunalen Koordinierungsstelle anfallenden Stellenanteile (= 2,6 VZÄ) sind
somit 40.560 EUR p. a. abrechnungsfähig, wovon die Bezirksregierung aus
ESF-Mitteln 50 % erstattet.
Bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2015 bis
31.12.2015 bzw.01.01.2016 bis 31.12.2016 sind somit bis zu 40.560 EUR
abrechnungsfähig. Hiervon würde die Bezirksregierung bis zu 20.280 EUR
erstatten. Die andere Hälfte wird aus dem vorgesehenen Budget des Produktes
01.20.01 finanziert, so dass hier keine Mehraufwendungen zur Haushaltsplanung
2015 und 2016 entstehen.
6.
Förderzeitraum
Der nächste Förderzeitraum beginnt am
01.01.2015 und endet zunächst am 30.09.2015.
Nach Bewilligung des OP NRW durch die
EU-Kommission stehen weitere Fördermöglichkeiten für die Kommunalen
Koordinierungsstellen an.
Unter der Voraussetzung, dass die Kommunale
Koordinierungsstelle in Bezug auf ihre Kosten weiterhin haushaltsneutral
dargestellt werden kann, wird die Kommunale Koordinierungsstelle fortgeführt
und Fördermittelanträge gestellt.
Dementsprechend wird auch bereits abweichend
vom bereits bewilligten Förderzeitraum in der haushaltsplanerischen Betrachtung
von einer Jahresbetrachtung ausgegangen. In Bezug auf die Personalkosten und
die Haushaltsneutralität gelten die Ausführungen zu Ziffer 4.
7.
Beschlussfassung
Der Beschluss ist vom Rat der Stadt
Remscheid zu fassen.
Der Haupt-, Finanz- und
Beteiligungsausschuss, der Jugendhilfeausschuss, der Ausschuss für Schule, und
der Integrationsrat beschließen entsprechende Empfehlungen.
Der Jugendrat nimmt nachträglich Kenntnis.
In Vertretung
Neuhaus
Beigeordneter
Siehe Begründung, Ziffern 4 und 5.
ja (Personalaufwendungen), nein (Erstattungen, Fehlbetragskompensation)
Mast-Weisz
Oberbürgermeister