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Name: | 15/2939 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 02.11.2016 | ||
Betreff: | Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Remscheid vom 29.12.1977 (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung); Gebührenkalkulation 2017 |
Der Rat der Stadt beschließt
1.) die Gebührenkalkulation 2017 einschließlich der Verrechnung der
ungewollten Über- bzw. Unterdeckungen aus Vorjahren gemäß Anlage 1,
2.) die
Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Remscheid gemäß Anlage 3.
3.) den kalkulatorischen Zinssatz der Gebührenkalkulationen der Technischen Betriebe Remscheid ab dem Wirtschaftsjahr 2017 auf 5,25% festzusetzen.
Nach Einführung
der getrennten Winterdienstgebühr werden in der Kalkulation die Kosten gemäß
den Gebührenbereichen Sommerreinigung und Winterdienst aufgeteilt. Hierdurch
ist unmittelbar die Veränderung der Kosten und die Zuweisung auf die Sommer-
bzw. die Winterdienstgebühr nachvollziehbar. Ebenso wird durch die Darstellung
in der Kalkulation und dem Vergleich zu den Gesamtkosten des Vorjahres
deutlich, dass keine zusätzliche Gebühr eingeführt wurde, sondern nur die
bislang schon in die Kalkulation einbezogenen Kosten getrennt aufgeführt und
den Gebührensätzen zugewiesen werden. Aufgrund dieser sich aus der
Rechtsprechung ergebenden Vorgaben entstehen jedoch Gebührenbereiche, die
jeweils nur ein geringes Gesamtvolumen aufweisen und somit sehr anfällig auf
Kostenveränderungen reagieren.
Zur Beurteilung
der Kostenentwicklung und der daraus resultierenden Gebührenhöhe ist als Anlage 1 die Gebührenkalkulation
beigefügt. Nach der Darstellung der geplanten Aufwendungen und Erträge ist die
Ermittlung des Gebührenbedarfs und der Gebührensätze ab der Seite 6 der Anlage 1 zusammengefasst.
Die
Gebührenkalkulation basiert auf den vorliegenden Wirtschaftsergebnissen des
Jahres 2015 sowie den Zwischenergebnissen des Jahres 2016 in Verbindung mit den
Ansätzen des Wirtschaftsplanes 2017. Der aus Nebengeschäften mit der Stadt
Remscheid und Dritten resultierende Aufwand und Ertrag wurde für die Ermittlung
des Gebührenbedarfs ausgegliedert.
1. Entwicklung der Plankosten und
-erträge
Aufgrund der
nach der Rechtsprechung vorgeschriebenen Aufteilung der
Straßenreinigungs-gebühren in Sommer- und Winterreinigung entstanden zwei getrennte
Gebührenbereiche, die jeweils nur ein geringes Gesamtvolumen aufweisen. Diese
Gebührenbereiche reagieren daher sehr anfällig auf Kostenveränderungen. Schon
geringe Kostenveränderungen führen zu erheblichen prozentualen Veränderungen
der Gebührensätze.
Die Winter der
vergangenen Jahre fielen sehr unterschiedlich aus. Daher wird die Kalkulation
der Winterdienstgebühren zunehmend schwieriger. Nach dem außergewöhnliche
Winter 2010 waren die Winter 2011 und 2012 eher mild. Dahingegen war der Winter
2013 im ersten Halbjahr außergewöhnlich lang und dadurch kostenintensiv. Der
Winter 2015 war sowohl im ersten wie auch im zweiten Halbjahr außergewöhnlich
mild. Dies führte bei der Nachkalkulation für das Jahr 2015 zu einem
erheblichen Gebührenüberschuss. Im langjährigen Mittel wurden die Kostenansätze
jedoch in der Gebührenkalkulation 2017 abgesenkt. Dies führte vor allem bei den
Personalkosten zu einer Kostenverschiebung zum Kostenträger Sommerreinigung.
Die
Gebührensätze für die Gebühren der Sommerreinigung waren schon seit einigen
Jahren nicht kostendeckend. Die Nachkalkulationen der Jahre 2010 bis 2015
ergaben jeweils eine ungewollte Unterdeckung. Daher musste im Rahmen der
Gebührenkalkulation 2017 in einigen Positionen eine Anpassung der Kosten bzw. der
Zuordnung vorgenommen werden.
Zu einzelnen
Kostenentwicklungen:
1.1 Personalkosten
Die
Personalausgaben sinken gegenüber der Vorjahreskalkulation leicht um 10 T€.
1.2 kalkulatorische Abschreibungen
Die kalkulatorischen Abschreibung steigen um 93 T€.
1.3- Entsorgungskosten
Die
Entsorgungskosten für den Straßenkehricht steigen aufgrund gestiegener
Deponiekosten gegenüber dem Vorjahr um 17 T€.
1.4. KFZ- Kosten
Die KFZ- Kosten steigen gegenüber dem Vorjahr um 4 T€.
1.5. Gebäudekosten
Die
Gebäudekosten bleiben ebenfalls gegenüber dem Vorjahr fast unverändert. Sie
steigen nur um 1 T€.
1.6 Materialkosten und Fremdleistungen
1.6.1 Materialkosten
Bei der
Einplanung des Materialaufwandes für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sinkt
der Ansatz gegenüber dem Vorjahr um 138 T€. Dies ergibt sich aus der geringeren
Einplanung für Streumaterial.
1.6.2 Fremdleistungen
Die Fremdleistungen sinken um 12 T€. Dies liegt im Wesentlichen an der Verminderung des Ansatzes für die von städtischen Fachdiensten zu erbringenden Winterdienstleistungen. Die Dienstleistungen der Stadt Remscheid (Verwaltungsgemeinkosten) bleiben gegenüber dem Vorjahr fast unverändert (1 T€). Die genaue Aufstellung der an die Stadt Remscheid für Dienst-leistungen zu zahlenden Beträge (Verwaltungsgemeinkosten) ergibt sich aus der Anlage 2.
Insgesamt sinkt
der Ansatz für den Materialaufwand und die Fremdleistungen gegenüber dem
Vorjahr um 150 T€.
1.7 allgemeine Kosten
Die allgemeinen Kosten sinken gegenüber dem Vorjahr um 11 T€.
1.8 kalkulatorische Zinsen
Der Zinsaufwand steigt gegenüber dem Vorjahr um 19 T€.
1.9. Innerbetrieblicher Leistungsaustausch und Umlagen
Die Belastung aus den innerbetrieblichen Verrechnungen (Saldo) steigt gegenüber der Vorjahreskalkulation um 13 T€.
Die Umlagepositionen für die Straßenreinigung steigen gegenüber dem Vorjahr um 121 T€.
Der
Plankostenansatz – ohne Berücksichtigung der Verrechnung von
Gebührenunterdeckungen - der Sommer- und Winterreinigung für das
Wirtschaftsjahr 2016 beträgt 4.020 T€. Hiervon entfallen 2.672 T€ auf den
Gebührenbereich Sommerreinigung und 1.348 T€ auf den Gebührenbereich
Winterdienst. Gegenüber dem Vorjahr steigt der Plankostenansatz um 132 T€.
Die Erlöse aus
den Leistungen für die Stadt Remscheid für Bürgersteigreinigung, Winterdienst
und dem gesetzlichen Anteil steigen gegenüber dem Vorjahr um 40 T€. Der
gesetzliche Stadtanteil wurde wie im Vorjahr mit 23,82% angesetzt.
Insgesamt
steigen die Umsatzerlöse und betrieblichen Erträge ohne
Straßenreinigungs-gebühren und Verrechnung aus Gebührenüberdeckung um 69 T€.
2. Entwicklung des Gebührenbedarfs
Durch die
dargestellte Entwicklung der Plankosten erhöht sich der Gesamtgebührenbedarf
nach Abzug der städtischen Anteile sowie der sonstigen Erlöse vor der
Verrechnung ungewollter Gebührenüber- oder -unterdeckungen um insgesamt 62 T€
gegenüber dem Vorjahr. Dies entspricht einer Erhöhung um 2,97 %.
Aufgrund der
Verteilung der Kostenblöcke zwischen der Sommerreinigung und dem Winterdienst
ergeben sich jedoch unterschiedliche Auswirkungen auf den jeweiligen
Gebührenbedarf. Eine Reduzierung der Kostenanteile für die geplanten
Winterdienstleistungen führt in einigen Positionen zu einer Erhöhung der
Anteile der Sommereinigung und umgekehrt.
2.1 Kosten der Sommerreinigung
Der
Plankostenansatz für die Sommerreinigung beträgt nach Abzug aller sonstigen
Erlöse und der städtischen Anteile für die Bürgersteigreinigung im Jahr
2017 1.677 T€. Der Ansatz steigt somit
gegenüber dem Vorjahr (1. 524 T€) um 153 T€. Der Gebührenbedarf 2017 der
Sommerreinigung nach Abzug des Stadtanteils beträgt 1.367 T€. Er steigt
gegenüber dem Vorjahr (1.242 T€) um 125 T€.
2.2 Kosten des Winterdienstes
Besondere
Schwierigkeiten für die Gebührenkalkulation ergeben sich aus den nicht
vorhersehbaren Kosten für den Winterdienst. Der Plankostenansatz beträgt nach
Abzug aller sonstigen Erlöse und der städtischen Anteile für den Winterdienst
außerhalb der geschlossenen Ortslage 1.153 T€. Der Ansatz sinkt somit gegenüber
dem Vorjahr (1.225 T€) um 71 T€. Der Gebührenbedarf 2017 für den Winterdienst
nach Abzug des Stadtanteils beträgt 789 T€. Er sinkt somit gegenüber dem
Vorjahr (852 T€) um 62 T€.
3. Höhe der Gebührensätze
3.1 Gebührensätze der Sommerreinigung
Die
Gebührensätze der Sommerreinigung ermitteln sich aus den Kosten der
Sommerreinigung nach Abzug des Stadtanteils und der Verrechnung ungewollter
Gebührenüber- und Gebührenunterdeckungen sowie den Veranlagungsmetern der
Straßen, die überwiegend dem innerstädtischen Verkehr dienen und der Straßen,
die überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen. Der Stadtanteil zur Abdeckung
des öffentlichen Interesses wurde unverändert mit
23,82 %
angesetzt und ist wie bisher gestaffelt berücksichtigt.
Nach der
Novelle des KAG zum 13.12.2011 sind ungewollte Über- bzw. Unterdeckungen bei
Gebührenforderungen innerhalb von 4 Jahren nach der Feststellung bei den
Gebührenbedarfsberechnungen der Folgejahre zu verrechnen oder auszugleichen.
Hierbei müssen Überdeckungen ausgeglichen werden. Der Ausgleich von
Unterdeckungen ist nach dem KAG nicht zwingend vorgeschrieben.
Für die
Gebührenkalkulation des Jahres 2017 steht in der Sommerreinigung keine
ungewollte Gebührenüberdeckung zur Verrechnung zur Verfügung. Obwohl die
Nachkalkulation für das Jahr 2015 eine Unterdeckung der
Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 331 T€ ergeben hatte, schlägt die
Betriebsleitung vor, auf eine Verrechnung dieser Unterdeckung im Zuge der
Gebührenkalkulation 2017 zu verzichten.
Aufgrund des
gestiegenen Gebührenbedarfs ergibt sich gegenüber dem Vorjahr bei unveränderten
Gebührensätzen eine Unterdeckung, die durch eine Anpassung der Gebührensätze
ausgeglichen werden muss.
Die
Gebührensätze betragen dann für das Jahr 2017:
innerörtliche Straßen 1,86
€/Frontmeter (bisher: 1,69 €/Frontmeter)
innerörtliche Straßen m. bes. Reinigungsaufw. 3,29 €/Frontmeter (bisher: 2,99 €/Frontmeter)
überörtliche Straßen 1,60
€/Frontmeter (bisher: 1,46 €/Frontmeter)
3.2 Gebührensätze der Winterwartung
Die neuen
Gebührensätze für die Winterwartung werden aus den Kosten der Winterwartung für
die Prioritätsstufe 1 (56%) und die Prioritätsstufe 2 (44%) und den
Veranlagungsmetern der Straßen, die in den jeweiligen Prioritätsstufen gewartet
werden, ermittelt. Der Stadtanteil zur Abdeckung des öffentlichen Interesses
ist hierbei ebenfalls gestaffelt berücksichtigt. Die Aufteilung der Kosten auf
die Prioritätsstufen erfolgte aufgrund von Zeitauswertungen der vergangenen
Winterperioden.
Nach der
Novelle des KAG zum 13.12.2011 sind ungewollte Über- bzw. Unterdeckungen bei
Gebührenforderungen innerhalb von 4 Jahren nach der Feststellung bei den
Gebührenbedarfsberechnungen der Folgejahre zu verrechnen oder auszugleichen.
Hierbei müssen Überdeckungen ausgeglichen werden. Der Ausgleich von
Unterdeckungen ist nach dem KAG nicht zwingend vorgeschrieben.
Im
Wirtschaftsjahr 2014 entstand eine Überdeckung in Höhe von 619 T€, die bislang
noch nicht verrechnet wurde. Diese muss in den kommenden Kalkulationsperioden
2017 bis 2019 aufgelöst werden. Da auch die Nachkalkulation für das
Wirtschaftsjahr 2015 eine ungewollte Überdeckung in Höhe von 338 T€ erbracht
hat, sollte nunmehr ein Teilbetrag in Höhe von 319 T€ im Rahmen der
Gebührenkalkulation 2017 aufgelöst werden.
Bei
unveränderten Gebührensätzen ergibt die Kalkulation einen Überschuss, der durch
eine deutliche Senkung der Gebührensätze ausgeglichen werden muss.
Die Gebührensätze
betragen dann 2017:
Winterwartung
Prioritätenklasse 1 0,94
€/Frontmeter (bisher: 1,41 €/Frontmeter)
Winterwartung
Prioritätenklasse 2 0,80
€/Frontmeter (bisher: 1,20 €/Frontmeter)
4. Satzungstext
In der
Straßenreinigungssatzung ergeben sich für das Jahr 2017 im Straßenverzeichnis
zur Satzung einige Anpassungsnotwendigkeiten.
Die
Betriebsleitung schlägt daher vor:
Die
Gebührensätze der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2017 wie vorgeschlagen
anzupassen und die Änderung des Straßenverzeichnisses wie vorgeschlagen
vorzunehmen. Die hierzu erforderliche Änderungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt.
Der Beschluss
ist vom Rat zu fassen, der Betriebsausschuss beschließt eine gleichlautende
Empfehlung.
Zirngiebl
Betriebsleiter
Mast-Weisz
Oberbürgermeister