Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 15/3013 | ||
Aktenzeichen: | TBR 5.5.25.00 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 21.11.2016 | ||
Betreff: | Einziehung der Wupperstraße zwischen Rader Straße und der Straße „Am Stadion“ Entscheidung über die eingegangenen Einwendungen |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 168 KB | |
![]() | Anlage 1 Katasterplan 125 KB | |
![]() | Anlage 2 Einwendungen zur Einziehung Wupperstraße 17 MB |
Der in der Anlage 1 markierte Teilbereich der Wupperstraße zwischen Rader Straße und der Straße „Am Stadion“ wird gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit gültigen Fassung eingezogen.
Es handelt sich hierbei um die Teilfläche des Flurstücks Gemarkung Lennep, Flur 21, Flurstück 458 , beginnend an der Rader Straße bis zur Einmündung der Straße „Am Stadion“, sowie um die Teilfläche des Flurstücks Gemarkung Lennep, Flur 21, Flurstück 486 im gleichen Bereich zwischen Rader Straße und „Am Stadion“, soweit sich dieses in der Örtlichkeit als Straßenfläche darstellt.
Die erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen.
Vollzogen werden soll die Einziehung der Wupperstraße, wenn dies im Rahmen des Baufortschritts der nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes 657 zulässigen Vorhaben erforderlich wird. Sodann soll die Einziehung durch die Sperrung der Wupperstraße im einzuziehenden Bereich vollzogen werden.
Bei der Straßenfläche
der Wupperstraße zwischen Rader Straße und der Straße „Am Stadion“ handelt es
sich um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der §§ 2 und 60 StrWG NRW.
Eine Einziehung soll
gemäß § 7 StrWG NRW verfügt werden, wenn eine Straße keine Verkehrsbedeutung
mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen.
Im
Bebauungsplanentwurf Nr. 657 – Gebiet: Röntgen-Stadion, Jahnplatz und
Kirmesplatz in Remscheid-Lennep, der in gleicher Sitzungsfolge als Satzung zu
beschließen ist, wird der in der Anlage markierte Teilbereich der Wupperstraße
durch ein Sondergebiet – Einkaufszentrum -
überplant.
Das
Vorliegen überwiegender Gründe des öffentlichen Wohles wurde im Rahmen des
Abwägungsprozesses zur Bauleitplanung festgestellt.
Die
Voraussetzungen für eine förmliche Einziehung liegen also vor.
Der
Rat der Stadt Remscheid hat in seiner Sitzung am 18.12.2015 die Einziehung
beschlossen.
Die
Absicht der Einziehung wurde am 23.12.2015 ordnungsgemäß im Amtsblatt Nr.
20/2015 öffentlich bekannt gemacht. Innerhalb der in § 7 Abs. 4 StrWG NRW
vorgesehenen dreimonatigen Frist sind
insgesamt 53 Einwendungen eingegangen, davon haben zwei Personen zwei
Einwendungen bzw. nochmalige Erläuterungen geschrieben, so dass 55
Einwendungsschreiben vorliegen. Die anonymisierten Einwendungsschreiben
befinden sich in der Anlage.
Von
den erhobenen Einwendungen ist ein Einwender von der Einziehung besonders
betroffen (Einwendungsschreiben 1 und 27). Mit seinem Gewerbe liegt er direkt
an der Wupperstraße und die Andienung des Betriebs kann aus tatsächlichen
Gründen nur von der Wupperstraße erfolgen. Für ihn werden im Rahmen des
Städtebaulichen Vertrags Regelungen getroffen, die die Erschließung
(Erreichbarkeit, Entwässerung usw.) der Grundstücke des Einwenders in jeder
Phase der Umsetzung des BP 657 sichern.
Für
die endgültige Erschließung des Gewerbebetriebes setzt der BP 657 Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte zu Gunsten von Anliegern und Versorgungsträgern fest
(„Umfahrung“). Zur Realisierung dieser Rechte begründet der Städtebauliche
Vertrag vom 14.11.2016 Verpflichtungen
zur Herstellung der Umfahrung und zur rechtlichen Sicherung der Nutzung der
Umfahrung durch den Gewerbebetrieb, so dass auch nach Sperrung der Wupperstraße
der Gewerbebetrieb auf Dauer auch unter Berücksichtigung der individuellen
Erfordernisse des notwendigen Lieferverkehrs angedient werden kann. Weiterhin
wird die Vollziehung der Einziehungsverfügung durch Sperrung der Wupperstraße
auch erst erfolgen, wenn die Umfahrung der Grundstücke des Einwenders baulich
und rechtlich gesichert ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass die
jederzeitige Erreichbarkeit der Grundstücke für den Lieferverkehr jederzeit
gewährleistet ist.
Die
weiteren Einwendungen wurden mit Argumenten zur Verkehrssituation und zum
Verfahrensablauf begründet:
Die
Verkehrssituation in der Umgebung des geplanten DOCs verschlechtere sich, der von der Wupperstraße
verdrängte Verkehr verlagere sich auf die anliegenden Wohnstraßen. Dies könne
zu Problemen für einzelne Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer
führen, aber auch im Bereich von Kindergärten und Altersheimen gefährlich sein.
Die
Lärmbelastung und Luftverschmutzung steige in diesen Bereichen an. Der Parkraum
würde durch zusätzliche PKW (Besucher des DOCs) reduziert. Durch die
zusätzlichen erforderlichen Lichtzeichenanlagen und das zu erwartende
zusätzliche Verkehrsaufkommen durch das DOC verlangsame sich der Verkehr, was
die o. g. Probleme noch erhöhen könne. Hierzu wurde auch die Frage nach einem
„Notfallkonzept“ für die Freihaltung von Rettungswegen in den anliegenden engen
Durchgangsstraßen gestellt.
Sorge
bereitet auch die Verlagerung des ÖPNVs und des Schwerlastverkehrs für die Andienung der weiteren Verbrauchermärkte.
Diese
Einwendungen sind in Ihrer Thematik auch während der Öffentlichkeitsbeteiligung
gegen den Bebauungsplan 657 vorgetragen worden, so dass sie im Abwägungsprozess zum in gleicher Sitzung zu
beschließenden BP 657 berücksichtigt
wurden. Da der Rat der Stadt Remscheid, der auch über die Einwendungen zur
beabsichtigten Einziehung eines Teilabschnittes der Wupperstraße zu entscheiden
hat, vor dem Einziehungsbeschluss über die Abwägung der im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 657 eingegangenen
Stellungnahmen zu befinden hat, gilt diese Abwägungsentscheidung auch für die
Einwendungen zur beabsichtigten Einziehung eines Teilabschnittes der
Wupperstraße. Aus diesem Grunde wird auf eine detaillierte Wiedergabe des
Entscheidungsvorschlages zu den Einwendungen an dieser Stelle verzichtet.
Zum
Verfahren wurden folgende Punkte bemängelt:
Die
Voraussetzungen zur Einziehung lägen nicht vor, d. h. die Verkehrsbedeutung für
diesen Bereich der Wupperstraße war zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Einziehungsabsicht nicht entfallen. Es handele sich um eine bedeutende
Verbindungsstraße zur Altstadt Lennep.
Auch
lägen keine Gründe des öffentlichen Wohls vor. Die Vorteile lägen nur beim
Investor (DOC), die Anwohner hätten nur Nachteile (s. Verkehrssituation).
Wie
bereits oben beschrieben soll eine Einziehung gemäß § 7 StrWG NRW verfügt
werden, wenn eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende
Gründe des öffentlichen Wohles
vorliegen. Das Vorliegen überwiegender Gründe des öffentlichen Wohles
wurde im Rahmen der Bauleitplanung festgestellt, so dass die Voraussetzungen
für eine förmliche Einziehung also vorliegen. Die Verkehrsbedeutung muss in
diesem Fall noch nicht entfallen sein.
Hier ist nochmals auf die Bauleitplanung zu verweisen, die
im Rahmen des Verfahrens eine Vielzahl von Aspekten zum Wohl der Allgemeinheit
berücksichtigen muss. In diesem Abwägungsprozess wurden die Entbehrlichkeit des
einzuziehenden Teilbereichs der Wupperstraße und die Möglichkeit der
Verkehrsverlagerung entsprechend „Netzfall 4“ der Verkehrsuntersuchung des
Büros Brilon Bondzio Weiser festgestellt.
Da
es sich bei der Einziehung um die Umsetzung dieser Planung handelt, sind die
Gründe des öffentlichen Wohls bereits im Rahmen der Bauleitplanung
festgestellt.
Auch
der Zeitpunkt der Einziehung wurde bemängelt, da bei Bekanntmachung der Absicht
der Einziehung der BP 657 noch nicht rechtskräftig war, auch das Bekanntmachungsdatum
–so kurz vor Weihnachten- ließ Argwohn
aufkommen.
Für
die Einleitung des Einziehungsverfahrens sind die oben genannten
Voraussetzungen des
§
7 Abs. 2 StrWG NRW erforderlich. Die überwiegenden Gründe des öffentlichen
Wohls, auf die hier abgestellt wurde, sind bereits in der Bauleitplanung
herausgearbeitet worden und durch Offenlage des Bebauungsplans bekannt gemacht
worden. Der Bebauungsplan wird nun in
gleicher Sitzung mit der Entscheidung über die Einwendungen zur Einziehung
beschlossen, so dass vor Entscheidung
über die Einwendungen der Abwägungsprozess zum Bebauungsplan abgeschlossen ist.
Der
Bebauungsplan tritt gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) mit der Bekanntmachung in Kraft. Die
Einziehungsverfügung wird gem. § 7 (1) S. 2 StrWG NRW im Zeitpunkt der Bekanntmachung wirksam. Somit fällt das
Inkrafttreten des Bebauungsplans 657 und das Wirksamwerden der Einziehung auf
einen Tag, nämlich den der zeitgleichen
Veröffentlichungen.
Bei
der Ausgabe des Amtsblatts vom
23.12.2015 handelt es sich um einen regulären Druck und nicht um eine
Sonderveröffentlichung. Es war der für die Bekanntmachung der
Einziehungsabsicht nächstmöglich zu erreichende Veröffentlichungstermin. Da für
die Erhebung der Einwendungen eine Frist von drei Monaten gesetzlich vorgesehen
ist, sollte dies für jedermann möglich gewesen sein.
Die Verwaltung
empfiehlt, die erhobenen Einwendungen zurückzuweisen und die Einziehung des in
der Anlage 1 markierten Teilbereichs der Wupperstraße zwischen Rader Straße und
der Straße „Am Stadion“ zu beschließen.
Der Beschluss ist vom Rat der Stadt zu fassen.
Die Bezirksvertretung 3 - Lennep ist zu hören.
Der Ausschuss für Bauen und Denkmalpflege und der Haupt- und Finanzausschuss beschließen eine gleich lautende Empfehlung.
Einsparung Unterhaltungsaufwand
keine
Mast-Weisz
Oberbürgermeister