Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 15/3134 | ||
Aktenzeichen: | 0.12 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 12.01.2017 | ||
Betreff: | Neubau einer Stellplatzanlage mit 20 Stellplätzen, 5. Verlängerung der Baugenehmigung vom 26.01.2010 (Az. 19949-09-71); Ausnahme von der Veränderungssperre Nr. 70 für das Gebiet zwischen Kipperstr., Nordstr., Dorfmühler Str. und Haddenbacher Str. |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 150 KB | |
![]() | 1 - Antragsunterlagen 786 KB | |
![]() | 2 - Lageplan mit räumlichem Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 70 363 KB |
Für das Bauvorhaben – Neubau einer Stellplatzanlage mit 20 Stellplätzen, 5. Verlängerung der Baugenehmigung vom 26.01.2010 (Aktenzeichen: 19949-09-71) – auf dem Grundstück Gemarkung Remscheid, Flur 95, Flurstück 85, wird gemäß § 14 (2) BauGB eine Ausnahme von der Veränderungssperre Nr. 70 für das Gebiet zwischen Kipperstraße, Nordstraße, Dorfmühler Straße und Haddenbacher Straße zugelassen.
Das beantragte Bauvorhaben, die Errichtung einer Stellplatzanlage, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 313, welcher für das Antragsgrundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt.
Das Vorhaben fällt darüber hinaus in einen Bereich, für den der Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschuss der Stadt Remscheid in seiner Sitzung am 20.08.2015 beschlossen hat, den Bebauungsplan Nr. 665 aufzustellen (Ds-Nr. 15/1510). Der Aufstellungsbeschluss wurde am 01.09.2015 ortsüblich bekannt gemacht.
Ziel dieses Bebauungsplans ist es, die Situation des Einzelhandels entsprechend dem Einzelhandelskonzept der Stadt Remscheid zu steuern, für brachliegende Gewerbeflächen optimale Nutzungsmöglichkeiten zu schaffen, die Wohnbebauung an der Dorfmühler Straße planungsrechtlich zu sichern und die aktuellen Straßenverkehrsflächen festzusetzen. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 665 erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB.
Zur Sicherung der Planung des Bebauungsplans Nr. 665 hat der Rat der Stadt am 30.06.2016 die Veränderungssperre Nr. 70 beschlossen (Ds-Nr. 15/2434). Die Bekanntmachung der Veränderungssperre erfolgte im Amtsblatt der Stadt Remscheid am 13.07.2016. Die Verwaltung wurde ermächtigt, Ausnahmen von den Bestimmungen der Veränderungssperre gemäß § 14 (2) BauGB mit vorheriger Zustimmung des Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschusses zuzulassen.
Das bestehende Bauplanungsrecht steht dem beantragten Vorhaben nicht entgegen. Da das Vorhaben den beschlossenen Planungszielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 665 ebenfalls nicht entgegen steht, kann aus Sicht der Verwaltung für das Vorhaben eine Ausnahme von der Veränderungssperre Nr. 70 zugelassen werden. Die angestrebte Nutzung beinhaltet nicht den Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, so dass keine Gefährdung der Ziele des Einzelhandelskonzepts besteht.
Der Beschluss, eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuzulassen, ist vom Haupt-, Finanz und Beteiligungsausschuss zu fassen, die übrigen Gremien beschließen eine entsprechende Empfehlung.
Mast-Weisz
Oberbürgermeister