Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 15/4877 | ||
Aktenzeichen: | 01.06.01_ZEK_Dienstfahrzeuge | ||
Art: | Mitteilungsvorlage | ||
Datum: | 27.06.2018 | ||
Betreff: | Beschaffungen für den städtischen Fuhrpark im Jahr 2017 | Prüfauftrag Fördermöglichkeiten E-Mobilität Beantwortung einer Anfrage von Herrn RM Schichel aus der Sitzung des Rates der Stadt Remscheid am 22.02.2018 Prüfauftrag des Ausschuss für Bürger,Umwelt, Klimaschutz und Ordnung vom 24.04.2018 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Mitteilungsvorlage 342 KB |
Die Beachtung und Berücksichtigung von Umwelt- und Klimaschutzaspekten/-standards erfolgt gemäß den über die verwaltungsinterne Allgemeine Geschäftsanweisung des Oberbürgermeisters im Abschnitt Vergabewesen verbindlich vorgegebenen allgemeinen Beschaffungsgrundsätze stets bei allen Beschaffungsvorgängen, somit auch bei der Beschaffung von Dienstfahrzeugen.
Darüber hinaus sind bei der städtischen Beschaffung Erzeugnisse/Produkte bevorzugt zu berücksichtigen, die sich - ganz im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes - durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, und im Vergleich zu anderen Erzeugnissen/Produkten zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen/Ergebnissen führen.
In der Sitzung des Rates der Stadt Remscheid am 22.02.2018 hat Herr Ratsmitglied (RM) Schichel um Vorlage des aktuellen Bestands der Beschaffungsentscheidungen aus dem Jahr 2017 für den städtischen Fuhrpark nach den Kriterien gebeten, die im vergangenen Jahr (2017) im Rat vorgestellt wurden.
Entsprechend der Zusage des Oberbürgermeisters, eine entsprechende Vorlage zur nächsten Sitzung (am 03.05.2018) vorzulegen, stellt die Verwaltung nach erfolgter Abstimmung der einzelnen beteiligten Stellen nachfolgend den entsprechenden Sachstand dar.
Dieser wird zugleich verbunden mit der Darstellung des aktuellen Sachstandes bezgl. des Prüfauftrages an die Verwaltung i. S. (Nutzung der) Fördermöglichkeiten für E-Mobilität.
I.
Vorgestellte
Beschaffungs-/Entscheidungskriterien für den städtischen Fuhrpark
I.1 DS
15/3249 – Beschaffung von Erdgasfahrzeugen
Mit der DS 15/3249 hatte die Verwaltung die zentralen Beschaffungskriterien den städtischen Fuhrpark betreffend sowohl im Ausschuss für Bürger, Umwelt, Klimaschutz und Ordnung (28.02.2017) als auch im Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschuss (02.03.2017) wie folgt vorgestellt:
[…] Bei
der Beschaffung ist nach den Vorgaben der Allgemeinen Geschäftsanweisung für
die Stadtverwaltung eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgeschrieben. Sie umfasst
neben den Anschaffungs- bzw. den Leasingkosten auch die Kosten des Kraftstoffverbrauchs
sowie den CO2 - Ausstoß [g/km] für die gesamte
Vertragslaufzeit / Nutzungsdauer.
Bei
Leasingfahrzeugen hat sich bisher gezeigt, dass Verträge für Erdgasmodelle nur
zu deutlich höheren Kosten im Vergleich zu konventionellen PKW möglich sind.
[…]
Auch
zukünftig wird dennoch in jedem Einzelfall geprüft, ob für den jeweiligen
Einsatzzweck ein geeignetes Fahrzeug mit einem im Vergleich zu Benzin oder
Dieselkraftstoff umweltverträglicheren Antrieb zu wirtschaftlich vertretbaren
Bedingungen auf dem Markt verfügbar ist. Das umfasst alle Formen der
alternativen Antriebe einschließlich der verschiedenen Varianten von
Elektrofahrzeugen und deren Fördermöglichkeiten. […]
I.2 Aussagen
der Verwaltung am 02.03.2017 zur DS 15/3249
Darüber hinaus hat die Verwaltung die mit der DS 15/3249 vorgestellten Kriterien in der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschusses am 02.03.2017 wie folgt bestätigt bzw. konkretisiert (vgl. entsprechenden Auszug aus der Sitzungsniederschrift, zu TOP 4.3):
[…] OB
Mast-Weisz erläutert, dass Neuanschaffungen immer einer
Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen und dabei Rentabilität, Beachtung
üblicher Standards und Funktionalität zugrunde gelegt werden. […]
OB
Mast-Weisz verweist hier auf eine zweckgerichtete Abwägung von
Wirtschaftlichkeit und Umwelt. […]
Herr
Kötter regt an, die AGA hinsichtlich der Anschaffung von umweltfreundlichen
Fahrzeugen zu ergänzen. OB Mast-Weisz führt aus, dass ein entsprechender
Auftrag des Verwaltungsvorstandes zur Umsetzung ausreicht. […]
II.
Gesetzliche
und örtliche Rahmenregelungen für Beschaffungen und Vergaben
II.1 Sachverhaltsbezogener
Rechtsrahmen für das Beschaffungs-/Vergabewesen
Norm |
Inhalt (grob) |
Richtlinie 2009/33/EG vom 23.04.2009 über die Förderung
sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge |
Auftraggeber sind dazu verpflichtet, beim Kauf von
Straßenfahrzeugen die Energie- und Umweltauswirkungen, einschließlich des
Energieverbrauchs, der CO 2 -Emissionen und bestimmter Schadstoffemissionen
während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen. |
§ 97 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
und § 2 Abs. 1 UVgO (Unterschwellenvergabeverordnung) |
Beachtung und Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. |
§ 75 Abs. 1 S. 2 Gemeindeordnung (GO) NRW |
Wirtschaftliche, effiziente und sparsame Führung der
Haushaltswirtschaft. |
§ 25 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) NRW in Verbindung mit Landesrunderlass
„Kommunale Vergabegrundsätze“ |
Beachtung der Vergabebestimmungen (GWB, UVgO) bei der
Vergabe von Aufträgen. |
§ 68 Vergabeverordnung (VgV) in Verbindung mit Anlagen 2
und 3 VgV (gemäß § 103 Abs. 2 S. 1 GWB: inkl.
Leasingverträge) |
Zwingende Berücksichtigung von Energieverbrauch und Umweltauswirkungen
gemäß vorgegebener Kriterien bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen. (einzige Ausnahme: Einsatzfahrzeuge, wie von Feuerwehr und
Rettungsdienst). |
II.2 Verwaltungsinterne Regelungen für die Beschaffung von Dienst-Fahrzeugen
(Allgemeine Geschäftsweisung des Oberbürgermeisters für die Stadtverwaltung Remscheid)
Beschaffungsstellen für Dienst-/ Einsatzfahrzeuge |
·
Bereich Technische Betriebe: TBR. ·
Bereich Feuerwehr: FD Feuerschutz und Rettungsdienst. ·
Bereich Kernverwaltung übrige: FD Interne Dienste. |
Beschaffungs-voraussetzungen |
Begründen und nachzuweisen von den einzelnen Bereichen der
Verwaltung bei Erst- und Ersatzbeschaffungen: ·
Dringendes dienstliches Bedürfnis. ·
Wirtschaftlichkeit der Beschaffung und des Betriebs der Fahrzeuge. Ersatz darüber hinaus nur bei Unwirtschaftlichkeit oder
Totalschaden. (Unwirtschaftlichkeit: zu hohe laufende Betriebs-
und/oder Instandsetzungskosten, Höhe der Instandsetzungskosten im Einzelfall
im nicht angemessenen Verhältnis zum Zeitwert des Dienst-Fahrzeuges.) |
Beschaffungs-anforderungen |
·
Anforderungen für Neubeschaffungen: von den
Fachdiensten/Geschäftsbereichen über ihre Beigeordneten / die TBR-Leitung,
wenn die hierfür benötigten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. ·
Für Beschaffungen benötigte Haushaltsmittel sind vom nutzenden
Fachdienst/Eigenbetrieb zur Verfügung zu stellen; die Rechnungen sind von
dort zu bezahlen (dezentrale Ressourcenverantwortung). |
Größenordnung, Ausstattung und Zubehör |
·
Richtet sich nach dem konkreten Verwendungszweck. ·
Liegt - im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel - im
Ermessen des nutzenden Fachdienstes/ Eigenbetriebs. ·
Grundsätzlich:
Beschaffung in serienmäßiger Ausstattung zuzüglich Erstausstattung mit
allgemein notwendigem Zubehör (Ausnahme: Fahrzeuge der Feuerwehr und des
Rettungsdienstes). ·
Die Beschaffung von besonderer Ausstattung und besonderem Zubehör
richtet sich nach den zwingenden und nachzuweisenden, dienstlichen
Erfordernissen und erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel. ·
O. a. Beschaffungsstellen beraten bei Bedarf über Art und Ausstattung.
Die Vergabebestimmungen sind zu beachten. |
Verwaltung und Kostenträger |
·
Die Verwaltung der Dienstkraftfahrzeuge obliegt den nutzenden OE /
Eigenbetrieben. Diese sind zugleich Kostenträger für die
Erst-/Ersatzbeschaffung und Unterhaltung. |
Diese organisatorischen Regelungen sind
kompatibel mit den Empfehlungen der KGSt. gemäß Bericht 14/2017 „Impulse für
das betriebliche Mobilitätsmanagement in Kommunen“.
Bezüglich der Dienstkraftfahrzeuge für den Oberbürgermeister und Mitglieder des Verwaltungsvorstandes wird auf die Ausführungen der DS 15/4299 verwiesen.
II.3 Sachverhaltsbezogene,
verwaltungsinterne Regelungen für das Vergabewesen
(Allgemeine Geschäftsweisung des Oberbürgermeisters für die Stadtverwaltung Remscheid)
Zuständigkeiten Bedarfsstellen (= Beschaffungsstellen) |
Die Bedarfsstellen sind die Fachdienste/Geschäftsbereiche,
bei denen der Bedarf an Lieferungen bzw. Leistungen auftritt. Sie ·
ermitteln unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit den unabweisbaren
Bedarf, ·
tragen die Verantwortung dafür, dass die Beschaffung notwendig und
zweckmäßig ist und dass alle Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft sind und
entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ·
teilen ihren Bedarf der ZVS so rechtzeitig mit, dass ein etwa
erforderliches Vergabeverfahren bzw. eine sachgerechte und wirtschaftliche
Beschaffung möglich ist, ·
bestätigen den Empfang der Lieferung/Leistungen, ·
prüfen die Lieferung/Leistung und teilen evtl. Mängel unverzüglich mit, ·
führen die evtl. erforderlichen Bestandsverzeichnisse. |
Vergabegrundsätze |
Allgemeine Beschaffungsgrundsätze Bei Beschaffungen sind ·
die (vergabe-) rechtlichen Vorgaben anzuwenden, ·
die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung
sowie der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten, ·
die günstigsten Einkaufsbedingungen auszunutzen, ·
[…] ·
die Umweltschutzbestimmungen und -standards zu beachten. Umweltverträgliche Erzeugnisse Bei der Beschaffung sind bevorzugt Erzeugnisse zu
berücksichtigen, ·
die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und
Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen ·
die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu
schadstoffärmeren Abfällen führen oder ·
die aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt worden sind. |
Ausschreibungen und Vergaben |
Ausschreibungen und Vergaben dürfen nur erfolgen, wenn die
benötigten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und zur Verwendung
freigegeben sind sowie zu erhaltene Zuschüsse bewilligt sind bzw. die
Ausschreibung / Vergabe nicht zuschussschädlich ist. |
Auftragsvergabe |
Die Vergabestelle ermittelt unter Berücksichtigung aller
Umstände das wirtschaftlichste Angebot und schlägt es zur Vergabe vor. |
III.
Beschaffungsentscheidungen
für den städtischen Fuhrpark im Jahr 2017
III.1 Grundsätzliches
Aus den v. g. Ausführungen folgend wird in jedem Einzelfall unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit geprüft, ob für den jeweiligen Einsatzzweck ein geeignetes Fahrzeug mit einem umweltverträglichen Antrieb in Frage kommt.
Auch muss eine Beschaffungsentscheidung stets unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten und unter hoher Berücksichtigung der Kostenfaktoren erfolgen, um unverhältnismäßige Kostensteigerungen (aus rechtlichen Gründen (siehe II.1) und auch im ergänzenden Hinblick auf die HSP-Vorgaben) zu vermeiden. Dies schließt Umwelt- und Klimaschutzaspekte als Bewertungskriterien mit einer entsprechenden Gewichtung nicht aus, zumal sie gemäß des gesetzlichen Rahmens und der Allgemeinen Geschäftsanweisung des Oberbürgermeisters von der Stadtverwaltung Remscheid stets berücksichtigt werden, kann diese aus v. g. Grund aber auch nicht zum allein bestimmenden und maßgeblichen Kriterium der Beschaffungsentscheidung positionieren.
III.2 Technische
Betriebe Remscheid (TBR)
Bei den Technischen Betrieben Remscheid (TBR) wurden im Jahr 2017 insgesamt 17 Fahrzeuge beschafft. Hiervon waren 13 Fahrzeuge Spezialfahrzeuge (Müllwagen, Containerfahrzeuge, Streuwagen), Arbeitsmaschinen (Forstmaschine, Winterdiensttraktoren) und LKW ab 7,5 to. Nutzlast. Für diese Fahrzeuge werden derzeit keine marktfähigen alternativen Antriebe angeboten. Weiterhin wurden die Fahrzeuge aus Kostengründen teilweise gebraucht beschafft. Alle Fahrzeuge erfüllen die EURO 6 Norm (AdBlue-Technologie).
Des Weiteren wurden 4 PKW beschafft. Hiervon entfielen 3 PKW auf den Forstbetrieb. Sie sind alle aufgrund der Einsatzbedingungen mit Allradantrieb ausgestattet. Es handelt sich um Benzin-Fahrzeuge (Abgasnorm 5 bzw. 6). Auch hierfür konnten keine marktfähigen alternativen Antriebe gefunden werden.
Darüber hinaus ist ein Werkstattwagen angeschafft worden, dessen Innenraum für den Einsatzzweck mit einem Regalsystem ausgebaut werden musste. Bei dem als Alternative angebotenen Fahrzeug mit Erdgasausstattung war allerdings der Nutzbereich durch den Erdgastank erheblich eingeschränkt, so dass dieses Fahrzeug nicht die vorgegebenen Nutzungskriterien erfüllte.
III.3 Feuerwehr
und Rettungsdienst (Fachdienst Feuerschutz und Rettungsdienst)
Im Jahr 2017 sind zwei Angebotseröffnungen mit anschließender Vergabeentscheidung erfolgt: 2x Löschgruppenfahrzeuge LF20, 1x Einsatzleitwagen ELW1.
Wirtschaftlichkeitsorientierte Entscheidungskriterien waren die Einhaltung der geforderten, fachdienstspezifischen Anforderungen bzw. Leistungskriterien – sowohl im Allgemeinen Teil wie im technischen Teil - und letztendlich auch der Preis.
Gemäß bzw. in Orientierung an § 68 Abs. 4 VgV werden bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen die gesetzlichen Mindestanforderungen an Faktoren zum Energieverbrauch und Umweltauswirkungen (§ 68 Abs. 1-3 VgV) berücksichtigt, soweit es der Stand der Technik zulässt und hierdurch die Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in Satz 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträchtigt wird.
Bislang hat der Stand der Technik nebst der darauf basierenden Angebots-/Marksituation dies nicht hergegeben.
III.4 Kernverwaltung
(Fachdienst Interne Dienste)
Im Jahr 2017 waren 25 Fahrzeuge im Auftrag bzw. für verschiedene Fachdienste gemäß deren Anforderungen zu beschaffen, davon 17 aufgrund auslaufender Leasingverträge.
In allen einzelnen Beschaffungsfällen sind
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Kriterien (Energieverbrauch,
Kohlendioxid-Emissionen, Emissionen von Stickoxiden, Emissionen von
Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen, partikelförmige Abgasbestandteile) bei der
Beschaffung von Straßenfahrzeugen erfolgt. Neben den Kosten waren Reichweiten
und infrastrukturelle Voraussetzungen (Ladesäulen, Tankstellen für alternative
Antriebs-/Kraftstoffe; entscheidend für die Alltagstauglichkeit in der
gegebenen Topographie des Bergischen Landes) zwingend mit einzubeziehen.
In 4 Fällen waren gesonderte, dienstlich begründete Anforderungen der Fachdienste zu berücksichtigen gewesen (u. a.: Transportfahrzeuge für z.B. Möbel im Bereich Wohnungswesen, Personaltransporter für Kindertageseinrichtungen), welche die Auswahlmöglichkeiten entsprechend einschränkten.
Im Ergebnis dessen musste in nahezu allen Fällen festgestellt werden, dass für den jeweiligen Einsatzzweck Dienstfahrzeuge mit alternativen, umweltverträglicheren Antriebsformen – auch unter Berücksichtigung verschiedener Fahrzeugmodell- und Fördervarianten – zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zum jeweiligen Beschaffungszeitpunkt auf dem Markt nicht verfügbar waren. Unter Berücksichtigung des gegebenen Rechts- und Regelungsrahmens waren daher Dienstfahrzeuge nahezu ausschließlich mit herkömmlichem Antrieb – unter gleichzeitiger Erfüllung neuester Verbrauchs- und Abgasnormen – zu beschaffen.
Nachfolgend die konkreten Fallzahlen:
Fahrzeuge insgesamt: 25
IV.
Ausblick
zentraler strategischer Vorgehensweisen für das Jahr 2018 ff.
IV.1 Gesamtstädtische Mobilitätsstrategie (DS 15/4899) und
E-Infrastruktur
Über die v. g. gesamtstädtische Mobilitätsstrategie gibt sich die Stadt Remscheid, vorbehaltlich einer positiven politischen Beschlussfassung (von der Verwaltung eingereicht für die Sitzung des Rates der Stadt Remscheid am 05.07.2018), besondere, umfassende und ganzheitliche Ziele im Bereich der nachhaltigen Mobilität als ganzheitlichen Ansatz.
Eine solche Strategie stellt wiederum die wesentliche und zentrale Voraussetzung dar, um insbesondere Fördermittel/Zuwendungen für die Konzeption der sowie den Auf- und Ausbau einer Ladesäuleninfrastruktur für die E-Mobilität beantragen zu können (vgl. hierzu auch Maßnahme 15 - Ladeinfrastrukturkonzept für Elektromobilität, sowie DS 15/4027).
Zwecks Abstimmung gemeinsamer Aktivitäten zum Thema Elektromobilität hat am 24.04.2018 ein erstes Gespräch zwischen Vertretern/innen der Verwaltung (Vorstands- und Fachdienstleitungsebene) und der EWR GmbH stattgefunden. Im Ergebnis sind folgende gemeinsame Aktivitäten festgehalten worden:
a) Mögliche zentrale, am besten sich eignende Standorte für die Schaffung öffentlicher und/oder teilöffentlicher sowie betrieblicher ( nur Stadt ) Ladeinfrastrukturen nebst Anforderungen gemeinsam zu eruieren, einzugrenzen und zu priorisieren,
b) Schnellstmöglich zwei solcher, mit hoher Priorität versehene Standorte als Aktivitäten-/ Impulsgeber bestimmen und öffentlich präsentieren,
c) Stadt Remscheid und EWR GmbH entwickeln ein gemeinsames Positions-/ Strategiepunktepapier und werden dieses bei v. g. Präsentation als gemeinsame Ausrichtung und gemeinsamen Weg vorstellen.
Hinsichtlich der Eruierung, Eingrenzung und Bestimmung möglicher Standorte und damit verbundener An-/Herausforderungen nebst Fördermöglichkeiten für solche Ladesäulen ist ein weitergehendes, gemeinsames Gespräch für den 03.07.2018 terminiert. Im Rahmen dessen wird dann auch das weitere Vorgehen näher bestimmt werden (Zeitplan, Verantwortlichkeiten, weitere Termine).
IV.2 Sukzessive Umstellung des städtischen Fuhrparks auf
umweltfreundliche und emissionsarme Mobilität
Eine der Ziele v. g. Mobilitätsstrategie ist die Umsetzung der als Maßnahme 17 deklarierten und dargestellten Maßnahme „Kommunale Fahrzeugflotte: Alternative Antriebe“.
Gemäß Maßnahmenbeschreibung sind die Bestände an Fahrzeugen der Stadtverwaltung Remscheid und der TBR, soweit wie technisch möglich und finanziell darstellbar, bei Neu- und Ersatzbeschaffungen (sukzessive) auf alternative Antriebe umzustellen und z.B. durch Elektrofahrzeuge, Plug-in-Hybride oder Erdgasfahrzeuge zu ersetzen (betrifft für den Dienstbetrieb beschaffte bzw. zu beschaffende Pkw und leichte Nutzfahrzeuge).
Gemäß Beschreibung der Maßnahme 17 besteht ein enger konzeptioneller und praktischer Zusammenhang, verbunden mit entsprechenden Abhängigkeiten, u. a. zur v. g. Maßnahme 15.
Die Maßnahme 17 der gesamtstädtischen Mobilitätsstrategie greift somit die mit hoher Priorität versehende IKSK 29-Maßnahme „Anschaffung von Fahrzeugen mit Erdgasbetrieb“ mit auf. Hierzu war bereits festgelegt worden, dass bei Beschaffungen von Dienst-Kfz für den städtischen Fuhrpark eine standardmäßige Abfrage nach alternativen Antriebsformen erfolgt und die Beschaffungen sich am Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ausrichten.
Darüber hinaus entwickelt die Verwaltung derzeit, und in Orientierung an verschiedentlichen interkommunalen Praxisbeispielen, eine zielorientierte, umsetzungsunterstützende und zugleich konkretisierende Dienstanweisung für die Stadtverwaltung Remscheid, mit Schwerpunkt auf E-Mobilität und entsprechender schrittweisen Umstellung des städtischen Fuhrparks – unter Prüfung und Nutzung etwaiger Förder-/Zuwendungsmöglichkeiten.
Im Rahmen dessen ggf. notwendige Anpassungen von bisherigen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsanweisung werden dabei mit aufgegriffen und umgesetzt werden.
Konkrete Ansatzpunkte zur Umsetzung ergeben sich dabei stets und insbesondere bei Ersatzbeschaffungen aufgrund auslaufender Leasingverträge.
In diesem Jahr werden ab 07/2018 vier Leasingverträge auslaufen, in den Jahren 2019 (16) und 2020 (20) schon deutlich mehr. Vorbehaltlich der noch erforderlichen Abstimmung mit den einzelnen tangierten Fachdiensten bieten sich die Auslaufzeitpunkte dazu an, gemäß der Zielvorgabe insbesondere für die rein innerstädtisch eingesetzten „City-Flitzer“ (Verkehrskontrolle, Gebäudemanagement etc.) möglichst die Beschaffung von Fahrzeugen mit alternativen, emissionsarmen Antrieben unter Nutzung bestehender Fördermöglichkeiten wirtschaftlichkeitsorientiert vorzunehmen. Voraussetzung hierfür ist wiederum auch die vorherige Realisierung einer geeigneten E-Infrastruktur.
Die Notwendigkeit und Möglichkeit ggf. vorzuschaltender Teststellungen wird derzeit geprüft, um insbesondere Erkenntnisse über bestehende Reichweiten unter unterschiedlichen topographischen Bedingungen zu erhalten.
V. Anlassbezogene und
begleitende Prüfung von Fördermöglichkeiten für E-Mobilität
V.1 Prüfauftrag
des Ausschusses für Bürger, Umwelt, Klimaschutz und Ordnung
In seiner Sitzung am 24.04.2018 hat der Ausschuss für Bürger, Umwelt, Klimaschutz und Ordnung, zur DS 15/4539 - Elektromobilität in Remscheid fördern - NRW-Sofortprogramm für unsere Stadt nutzen - Antrag der Freien Demokraten, folgendes beschlossen:
„Die
Verwaltung wird beauftragt, Antragstellungen für das Sofortprogramm
„Elektromobilität“ des Landes Nordrhein-Westfalen insbesondere mit Blick auf
die Erweiterung des Programms zu prüfen und dem Ausschuss über die Ergebnisse
und mögliche Förderanträge zu berichten.“
Der für den Beschluss ursächliche Antrag betrifft konkret das Sofortprogramm „Elektromobilität NRW“, also Förderungen unter https://www.elektromobilitaet.nrw.de/. Dort wird u.a. verwiesen auf https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/e/elektromobilitaet_kommunen/index.php .
V.2 Technische
Betriebe Remscheid (TBR)
Die TBR prüfen derzeit in Zusammenarbeit mit
der EWR GmbH die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs (PKW) sowie die Errichtung
einer Ladestation auf dem Betriebsgelände Nordstraße 48. Das Fahrzeug ist für
innerstädtische Dienstfahrten (Bauleiter, Ortsbesichtigungen etc.) vorgesehen.
Für Spezialfahrzeuge (Müllwagen,
Containerfahrzeuge, Streuwagen, Kfz Forstwirtschaft etc.), Arbeitsmaschinen
(Forstmaschine, Winterdiensttraktoren) und LKW ab 7,5 to. Nutzlast werden
derzeit keine marktfähigen alternativen Antriebe angeboten. Alle neu oder neue
gebraucht beschaffte Fahrzeuge erfüllen
die EURO 6 Norm (AdBlue-Technologie).
Weiterhin werden die TBR in Kürze einen
Streetscooter im Hinblick auf die Einsatzmöglichkeit als
Kehrrichtsammelfahrzeug testen.
V.3 Feuerwehr und Rettungsdienst (Fachdienst
Feuerschutz und Rettungsdienst)
Feuerwehrfahrzeuge mit alternativen
Antriebskonzepten sind aktuell nicht für Einsatzfahrzeuge am Markt verfügbar.
Wenn überhaupt finden sie Anwendungen
bei Dienstfahrzeugen ohne Sondersignalausstattung oder als Erprobungsprojekt.
So hat die die Feuerwehr Hamburg für die
Technische Abteilung zu Versorgung der über das Stadtgebiet verteilten Feuer-
und Rettungswachen Kleintransporter mit Elektroantrieb beschafft. Diese sind
jedoch nicht für den Alarmdienst konzipiert und verfügen auch nicht über eine
Signaleinrichtung.
Aufgrund der Größenordnung der Feuerwehr
Hamburg mit den vielseitigen Transportaufgaben zu den zahlreichen Standorten im
Stadtgebiet ist die Beschaffung reiner Kompakttransporter außerhalb der
Normanforderungen für Einsatzfahrzeuge durchaus sinnvoll.
Die Fahrzeuge der Feuerwehr Remscheid werden
zur effizienten Ausnutzung grundsätzlich mit Verwendungszweck für den
Einsatzdienst beschafft und nach den entsprechenden Normvorgaben z.B. als
Kommandowagen ausgestattet.
Löschfahrzeuge mit Elektroantrieb gibt es
bisher nur als Konzept-Studie. Beispielsweise von der Firma Rosenbauer (Concept
Fire Truck – CFT). Ausgereifte und in der Praxis erprobte Elektro-Fahrzeuge
sind aktuell für den Feuerwehreinsatzdienst nicht verfügbar.
V.4 Kernverwaltung
(Fachdienst Interne Dienste)
Den Zuständigkeitsbereich des städtischen Zentraleinkaufs beim Fachdienst Interne Dienste tangiert dabei ausschließlich nur der Fördertatbestand "Elektrofahrzeuge für den hoheitlichen Gebrauch", so dass sich die Prüfung von Fördermöglichkeiten nebst etwaiger Beantragungen auf diesen Bereich beschränkt.
Zurzeit liegen dem städtischen Zentraleinkauf (noch) keine Bedarfsanforderungen der Fachdienste für (E-)Fahrzeuge in hoheitlichen Aufgabengebieten im Sinne des förderfähigen Tatbestandes vor.
Zentral veranlasste Aktivitäten und Prüfungen erfolgen darüber hinaus, in enger Abstimmung mit dem jeweiligen Fachdienst, bei auslaufenden Leasing-Verträgen im Sinne der Maßnahme 17 der in der politischen Beratung befindlichen "Gesamtstädtischen Mobilitätsstrategie" (DS 15/4899; vgl. auch Ausführungen unter IV.2).
Für das einzige bislang über den städtischen Zentraleinkauf bestellte E-Fahrzeug für Herrn Beig. Neuhaus wurde bereits ein entsprechender Förderantrag (Umweltbonus) gestellt.
Weiterhin steht die Prüfung der
Einsatzmöglichkeit eines Streetscooters für übergreifende Zwecke auf der Agenda
der Verwaltung.
Über den weiteren Fortgang der Umsetzung des Prüfauftrages wird die Verwaltung entsprechend berichten.
In Vertretung
Wiertz
Stadtdirektor und Stadtkämmerer
keine
entfällt
Mast-Weisz
Oberbürgermeister