Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | 15/5186 | ||
Aktenzeichen: | 3.31.40.00611 | ||
Art: | Beschlussvorlage | ||
Datum: | 01.08.2018 | ||
Betreff: | Schießstand Tente - geplante Bodensanierung |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Vorlage 348 KB | |
![]() | Anlage 1 zur DS 15/5186 - Lageplan 472 KB |
Die gemäß § 36 GemHVO gebildete Altlastenrückstellung zur Sanierung des ehemaligen Schießstandes Tente wird im Vorgriff auf den noch festzustellenden Jahresabschluss 2018 gemäß §§ 95, 96 GO NRW um 63.000 Euro erhöht und festgestellt.
Keine Klima-Relevanz
Diese
Beschlussvorlage schließt inhaltlich an die Drucksachen 14/2756 „Beschlussvorlage
Schießstand Tente – geplante Bodensanierung“ vom 9.1.2013 und die Drucksache
15/2252 „Mitteilungsvorlage Schießstand Tente – geplante Bodensanierung“ vom
11.3.2016 an.
Auf der Fläche des
ehemaligen Wurfscheibenschießstandes Tente sind aufgrund des langjährigen
Schießbetriebes sehr hohe und sehr gut wasserlösliche Konzentrationen von Blei,
sowie untergeordnet Antimon, Arsen und Polycyclische Aromatische
Kohlenwasserstoffe vorhanden. Ohne Maßnahmen, die eine Ausbreitung der
Schadstoffe dauerhaft unterbinden besteht die Gefahr, dass sie in das
Grundwasser und das Oberflächengewässer verlagert werden.
Die zunächst
erforderliche Sanierungsuntersuchung wurde in den Jahren 2016 und 2017
durchgeführt. Ziel der Untersuchung war es, die schadstoffbelasteten Bereich
einzugrenzen und die verschiedenen Möglichkeiten der Sanierung zu vergleichen,
um sich abschließend für eine Ausführungsvariante zu entscheiden.
Es wurde darauf hin
entschieden, die Variante Bodenabtrag und Entsorgung des Bodenaushubs auf einer
Deponie umzusetzen. Die zweite Sanierungsvariante in Form einer Art
Deponiebauwerk auf der Fläche selber wurde aufgrund des hohen Nachsorge- und
Erhaltungsaufwandes und der damit verbundenen langfristig höheren Kosten, die
alleine bei der Stadt liegen würden, verworfen.
Mit dem
vorliegenden Sanierungsplan wurde die Sanierung detailliert ausgearbeitet. Er
bündelt die damit zusammenhängenden weiteren Erlaubnisse und Genehmigungen und
dient weiterhin als Grundlage für die konkrete Ausschreibung und Durchführung
der Maßnahmen. Der AAV fördert die Kosten für die Ausführung der Sanierung zu
80 Prozent und übernimmt zudem federführend die Planungsleistungen.
Für die
Bodensanierung soll auf einer Fläche von etwa 1,2 ha (siehe Lageplan) ein
durchschnittlich 10-20 cm tiefer Bodenabtrag erfolgen (maximal 40 cm). Durch
diesen Abtrag ist gewährleistet, dass die oberflächennah festgestellten
Schadstoffbelastungen weitestgehend entfernt und die Gefahr für die Umwelt
dadurch langfristig beseitigt werden. Der Bodenaushub wird auf eine dafür
geeignete Deponie verbracht. Für die Sanierungsmaßnahme ist ein Gesamtzeitraum
von etwa 10 Wochen anzusetzen, wobei die Erdarbeiten etwa 6 Wochen dauern
werden. Aufgrund artenrechtlicher Beschränkungen ist die Durchführung ab August
2019 vorgesehen.
Finanzierung
Mit Beschluss der
Drucksache 14/2756 wurden im Jahr 2013 100.000 € als Rückstellungen für die
Planung und Durchführung der Altlastensanierung im Produkt 14.01.01 zur
Verfügung gestellt. Die damalige Kostenschätzung beruhte auf Zahlen
vergleichbarer Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen.
Aufgrund der
Kostenschätzung, die im Jahr 2017 im Rahmen der Sanierungsuntersuchung
erfolgte, wurde erkennbar, dass die vorhandenen Haushaltmittel nicht ausreichen
werden, um einen neuen Vertrag mit dem AAV für die Sanierungsausführung
abschließen zu können. Die zu diesem Zeitpunkt erwartete Kostenerhöhung machte
es erforderlich, zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von 46.000 € zur
Rückstellungserhöhung zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgte gem. Ziff. 15.2
Nr.1 a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Remscheid mit Verfügung des
Stadtkämmerers vom 02.02.2018.
Im Rahmen der
anschließenden Sanierungsplanung musste die Kostenberechnung für die Ausführung
der Sanierungsmaßnahme den aktuell hohen Marktpreisen angepasst und durch
zusätzliche Kosten, insbesondere solche, die dem Arten- und Naturschutz dienen,
ergänzt werden. Der Betrag für die Ausführung der Sanierung beläuft sich damit
auf 750.000 €, wovon 150.000 € städtischer Anteil sind. Um diesen sicherstellen
zu können, ist eine Erhöhung der Rückstellung um 63.000 € erforderlich.
Gesamtkostenübersicht Sanierungsuntersuchung, -planung und Ausführung
seit 2013:
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bilanzielle Rückstellung |
Auszahlungen |
Rückstellung 2013 |
100.000 € |
|
Erhöhung Rückstellung
(Haushaltsjahr 2017) |
46.000 € |
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geplante Erhöhung
Rückstellung (Haushaltsjahr 2018) |
63.000 € |
|
Sanierungsuntersuchung
und -planung (Vertrag mit dem AAV 2013) |
|
59.000 € |
Ausführung der
Sanierung (geplanter Vertrag mit dem AAV 2018) |
|
150.000 € |
Summe |
209.000 € |
209.000 € |
Von einem
bodenschutzrechtlich zur Sanierung Verpflichteten konnte im Jahr 2016 ein
Betrag von 15.000 EUR eingenommen werden, bei den beiden anderen ist eine
Leistungsfähigkeit nicht gegeben. Weitere Heranziehungsmöglichkeiten zur
Kostenbeteiligung bestehen nicht. Die Stadt Remscheid ist deswegen als
Bodenschutzbehörde verpflichtet, die Sanierung im Rahmen der Gefahrenabwehr in
Ersatzvornahme durchzuführen.
Für die Ausführung
der Sanierung wird ein weiterer öffentlich-rechtlicher Vertrag mit dem AAV
abgeschlossen. Der Verband übernimmt 80 Prozent der anfallenden Kosten, 20
Prozent sind von der Stadt zu finanzieren. Bei Abschluss eines Vertrages ist
der AAV Maßnahmenträger und vergibt in eigenem Namen in Abstimmung mit der
Stadt alle Aufträge.
Der Abschluss des
Vertrages ist Voraussetzung für die Ausführung der Bodensanierung. Um den
Vertrag abschließen zu können sind die zusätzlichen Haushaltsmittel in Höhe von
63.000 € zur Verfügung zu stellen, um den städtischen 20-Prozent-Anteil in Höhe
von 150.000 € sicher zu stellen. Nach Zustimmung der Förderung der Sanierung
durch die Gremien des AAV Ende 2018, muss der Vertragsabschluss möglichst
kurzfristig erfolgen, damit die Sanierungsarbeiten unmittelbar am Anfang des Jahres
2019 ausgeschrieben werden können. Aufgrund artenschutzrechtlicher
Reglementierungen ist die Sanierung lediglich im Zeitfenster Spätsommer/Herbst
möglich. Ein Abfließen der Haushaltmittel wird im Wesentlichen im Rahmen bzw.
nach der Sanierung im 2. Halbjahr 2019 und 1. Halbjahr 2020 erfolgen.
In der
gemeindlichen Bilanz sind Rückstellungen für die Beseitigung von Altlasten nach
§ 36 II GemHVO anzusetzen, wenn die Gemeinde i.d.R. öffentlich-rechtlich
verpflichtet ist, bestimmte vorhandene Altlasten in ihrem Gemeindegebiet zu
sanieren. Wie bereits erwähnt ist die Stadt Remscheid schon alleine aufgrund
fehlender Heranziehungsmöglichkeit Dritter als Bodenschutzbehörde verpflichtet,
die Sanierung vorzunehmen.
Da der AAV den
eigenen Kostenanteil nicht als Fördermittel an den Förderempfänger auszahlt,
sondern selbst verausgabt, sind in den Haushalt nur Mittel in Höhe des
städtischen 20-Prozent-Anteils aufzunehmen. Da die Verwaltung im Jahr 2018 von
der voraussichtlichen Kostensteigerung Kenntnis erlangt hat, wird die die
Rückstellung entsprechend im Jahresabschluss 2018 erhöht.
Die Mittel müssen
außerplanmäßig im Sachaufwandsbudget des Produktes 14.01.01 – Umweltschutz zur
Verfügung gestellt werden. Eine Deckung kann durch in 2018 zwar eingeplante,
jedoch nicht umgesetzte Maßnahmen im Produkt 13.02.01 – Wasserbau in voller
Höhe angeboten werden.
Die Budgetrichtlinien zum Doppelhaushalt 2017 / 2018 ermöglichen die Bereitstellung im Wege einer Mittelverschiebung. Eine außerplanmäßige Mittelbereitstellung gemäß § 83 GO ist in diesem Fall nicht erforderlich. Für die Inanspruchnahme der Rückstellung noch vor der Beschlussfassung zur Feststellung des Jahresabschlusses 2018 gemäß §§ 95, 96 GO ist allerdings ein gesonderter Ratsbeschluss erforderlich.
Im laufenden
Haushaltsjahr wird ein zusätzlicher Aufwand von 63.000 EUR verursacht, welcher
jedoch durch Minderaufwendungen im Produkt 13.02.01 in voller Höhe gedeckt
wird.
Die
auszahlungswirksame Inanspruchnahme der Rückstellung in der Vergangenheit und
der Zukunft kann folgender Übersicht entnommen werden:
Mast-Weisz
Oberbürgermeister